BAG: Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei betrieblicher Altersversorgung
Der Kläger ist der hinterbliebene Lebenspartner eines früheren Arbeitnehmers der Beklagten. Dieser bezog seit dem 01. Dezember 1998 eine betriebliche Altersversorgung von der Beklagten. Die Betriebsvereinbarung zu der betrieblichen Altersversorgung sah u.a. folgende Regelung vor:
IX Witwen-/Witwergeldzuschuss
9.1 Der Zuschuss der Bank zu den Witwenrenten der BFA (ersatzweise Lebensversicherung) oder LVA und des BVV beträgt 60 % des Pensionszuschusses, den der Ehemann bezog oder auf den er bei voller Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
9.2 Der Witwengeldzuschuss wird nicht gewährt, wenn
a) der Mitarbeiter erst nach seiner Pensionierung oder
b) innerhalb eines ½ Jahres vor seinem Tode und offensichtlich zu dem Zweck geheiratet hat, der Ehefrau den Anspruch auf den Witwengeldzuschuss zu verschaffen.
9.7 Die Ziffer 9.1 – 9.6 gelten für Witwergeldzuschüsse sinngemäß.
Der Kläger und der ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten schlossen bereits am 30.11.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, nachdem das Lebenspartnerschaftsgesetz mit Wirkung zum 01.08.2001 in Kraft getreten war. Der Lebenspartner des Klägers verstarb am 26. Juli 2006. Der Kläger verlangte anschließend von der Beklagten Zahlung des Witwergeldzuschusses. Die Beklagte verweigerte dies unter Hinweis darauf, dass der Kläger die eingetragene Lebenspartnerschaft erst nach der Pensionierung des ehemaligen Mitarbeiters begründet habe. Der Kläger verweist aber darauf, dass sein Lebenspartner und er mindestens seit dem Jahr 1992 bereit gewesen sein, zu heiraten, wenn dieses denn gesetzlich möglich gewesen wäre.
Ds Bundesarbeitsgericht hat die Ansprüche des Klägers zurückgewiesen. Zwar folge aus der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 eine Verpflichtung, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit hinterbliebenen Eheleuten gleich zu behandeln, wenn und soweit nach nationalem Recht eine vergleichbare Situation bestehe. In Deutschland sei eine derartige vergleichbare Situation noch nicht durch das Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 2001, sondern erst durch die Einführung des Versorgungsausgleiches in § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz und der Regelung von § 46 Abs. 4 SGB VI durch Überleitungsgesetz vom 15. Dezember 2004 geschaffen worden, welches am 01. Januar 2005 in Kraft trat. Seit dem 01. Januar 2005 gebiete das Europarecht daher eine Gleichbehandlung hinterbliebener eingetragener Lebenspartner mit hinterbliebenen Ehegatten. Das führe auch dazu, dass in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Arbeitnehmer das Recht hätten, dass ihre hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner so versorgt werden, als handele es sich um Ehegatten.
Gleichwohl stehe dem Kläger kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu. Nach Ziffer 9.2 Buchst. a i.V.m. Ziffer 9.7 der Pensionsrichtlinien werde ein Witwergeldzuschuss nicht gewährt, wenn der Mitarbeiter erst nach seiner Pensionierung geheiratet habe. Die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und seinem hinterbliebenen Lebenspartner sei aber erst im Jahr 2001 und damit nach der zum 01.12.1998 eingetretenen Pensionierung des hinterbliebenen Lebenspartners geschlossen worden. Deshalb habe der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Damit werde der Kläger nicht wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt, auch wenn es ihm vor Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht möglich war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem ehemaligen Arbeitnehmer einzugehen. Eine Gleichbehandlung der Beziehung von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Identität mit Ehepartnern werde sowohl nach dem EU-Recht als auch nach dem nationalen Recht nur verlangt, soweit eine vergleichbare Situation bestehe. Diese Vergleichbarkeit der Situation sei erst mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz in der Fassung des Überleitungsgesetzes geschaffen worden.(BAG vom 15.09.2009 – 3 AZR 797/08)
3 AZR 797/08
3 AZR 797/08
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