BAG: Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Personalgesprächen
Betriebsratsmitglieder dürfen vom Arbeitnehmer keineswegs – unabhängig vom beabsichtigten Gesprächsgegenstand – zu jedem Gespräch mit dem Arbeitgeber hinzuzugezogen werden. Zu Gesprächen über den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen darf der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied aber auch dann hinzuziehen, wenn das Gespräch von der Arbeitgeberin initiiert wurde.
Die Arbeitgeberin hatte aufgrund der Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie für sämtliche Tätigkeiten neue Stellenbeschreibungen zu erstellen. In einer Betriebsversammlung kündigte der Geschäftsführer an, die Tätigkeitsbeschreibungen mit den Arbeitnehmern erörtern zu wollen, um gegebenenfalls gemeinsame Anpassungen vorzunehmen. Die von verschiedenen Arbeitnehmern gewünschte Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zu den Gesprächen lehnte die Arbeitgeberin jedoch ab. Der Betriebsrat leitete deshalb ein Beschlussverfahren ein.
Das BAG gab dem Betriebsrat Recht. Zwar habe ein Arbeitnehmer keineswegs in jedem Fall – unabhängig vom Gegenstand des Gespräches – Anspruch darauf, ein Betriebsratsmitglied zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen. Vielmehr sei dieses Recht in § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf bestimmte konkrete Anlässe beschränkt. Soweit es jedoch um ein Gespräch über die Tätigkeitsbeschreibung in einem tarifgebundenen Betrieb gehe, ergebe sich ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers aus der Bestimmung von § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Danach kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgeltes erläutert und zu diesem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Diese Pflicht zur Erläuterung des Arbeitsentgeltes betreffe sämtliche für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen und damit auch den Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen, wenn sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer tätigkeitsbezogenen Vergütungsordnung bestimmt.
Die Bestimmung von § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG komme auch dann zur Anwendung, wenn die Initiative zu diesem Gespräch nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber ausgehe. (BAG vom 20.04.2010 – 1 ABR 85/08)