BAG: Informationsanforderungen bei Betriebsübergang

Die Beklagte betrieb eine Fachklinik mit ca. 40 Mitarbeitern. Mit einem vom 9. Januar 2004 datierenden Schreiben unterrichtete sie die Klägerin über einen bevorstehenden Übergang des Betriebes. Dazu erklärte sie in dem Schreiben, dass der Betrieb der Fachklinik ab dem 1. Februar 2004 an die H. GmbH übergehen werde. Kurz nach Übernahme der Fachklinik durch die H GmbH wurde von dieser ein Insolvenzantrag gestellt. Daraufhin widersprach die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 3. März 2004 und macht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei auf die H GmbH übergegangen, weil die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat widersprochen habe. Demgegenüber rügt die Klägerin, dass die von der Beklagten erteilten Informationen unzureichend gewesen seien und die Frist zur Erhebung des Widerspruches deshalb nicht begonnen habe; die Beklagte habe noch nicht einmal die Adresse der Erwerberin mitgeteilt gehabt. Das Arbeitsgericht und das LAG hatten die Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Erwerberin abgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin Revision beim BAG.

Das BAG hat den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestellt. Die Klägerin sei nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang informiert worden, so dass die Frist zum Widerspruch gem. § 613a Abs. 6 BGB zum Zeitpunkt des Widerspruches noch nicht begonnen hatte. Nach der Bestimmung von § 613a Abs. 5 BGB sei ein Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung habe den Zweck, dem Mitarbeiter eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Ausübung des Widerspruchsrechts zu verschaffen. Deshalb müsse eine solche Information auch eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen, wobei der Bezug zum Arbeitsplatz maßgebend sei. Neben den im Gesetz bereits genannten Gegenständen der Unterrichtung sei in jedem Fall der Betriebserwerber so zu benennen, dass dieser identifiziert werden könne. Ferner sei der Gegenstand des Betriebsübergangs anzugeben. Darüber hinaus sei sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs zu informieren und die erteilten Informationen müssten zutreffend sein.

Wenn die dem Mitarbeiter erteilten Informationen diesen Anforderungen nicht genügten, so beginne die Widerspruchsfrist nicht. Deshalb sei der Widerspruch der Klägerin in diesem Fall rechtzeitig erfolgt, obgleich mehr als ein Monat seit dem Schreiben der Beklagten vergangen sei. (BAG v. 13. Juli 2006 – 8 AZR 305/05)