BAG: Kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgrund Gleichbehandlung
Der Kläger war bei einer Versicherungsgesellschaft tätig. Diese hatte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart. Ferner sollten Mitarbeiter eine zusätzliche Zahlung erhalten, wenn mit ihnen kurzfristig ein Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.
Der Kläger wollte sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung der sich aus den mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Vereinbarung ergebenden Summe von 174.000,00 € beenden; die Beklagte lehnte allerdings den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ab.
Die vom Kläger erhobene Klage wurde in allen Instanzen zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Klage bereits für unschlüssig. Unabhängig davon könne ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch dann nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, wenn der Arbeitgeber für den Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages in einer Betriebsvereinbarung die Zahlung einer Abfindung vereinbart habe. Eine Arbeitgeberin sei, soweit sie sich nicht durch selbst gesetzte Regeln oder eine Kollektivvereinbarung gebunden habe, bei ihrer Entscheidung, mit wem sie ein Arbeitsverhältnis begründen oder beenden wolle, frei. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz finde insoweit keine Anwendung. (BAG v. 17.12.2009 – 6 AZR 242/09)
6 AZR 242/09
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