BAG: Kein Widerspruchsrecht bei tarifwidriger Arbeitszeit

Der Betriebsrat kann der Eingruppierung eines Mitarbeiters nicht deshalb widersprechen, weil statt der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart wurde. 

Der Betriebsrat hatte der Eingruppierung einer neu eingestellten Mitarbeiterin widersprochen, weil im Arbeitsvertrag eine die tarifliche Arbeitszeit überschreitende wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart worden war. Arbeitsgericht und LAG ersetzten daraufhin die Zustimmung des Betriebsrats. Die dagegen gerichtete Revision des Betriebsrates wurde zurückgewiesen. Das BAG wies zur Begründung darauf hin, dass der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit keinen Bezug zu den Merkmalen der Tarifgruppe aufweise und deshalb für die Eingruppierung unerheblich sei. (BAG v.  28. Juni 2006 – 10 ABR 42/05 )

Aktenzeichen:

10 ABR 42/05