BAG: Kein Widerspruchsrecht gegen gesetzlich angeordneten Übergang

Im Land Berlin wurden durch Landesgesetz die Trägerschaft und die Betriebsmittel dreier Opernhäuser auf eine Stiftung übertragen. Gleichzeitig ordnete das Gesetz den Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auf die Stiftung und die Anwendung der Bestimmungen von § 613a Abs. 1 – 4 BGB an. Ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses, wie er in § 613a BGB für den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang vorgesehen ist, wurde im Landesgesetz jedoch nicht vorgesehen. Der Kläger widersprach dennoch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Stiftung.

Geht ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges auf den Erwerber über, hat der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Das soll nach Auffassung des BAG für einen auf Gesetz beruhenden Betriebsübergang jedoch nicht in gleicher Weise gelten. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein solches Widerspruchsrecht nicht in Betracht kommt, wenn es vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Der Ausschluss des Widerspruchsrechtes verstoße auch nicht gegen die Berufsfreiheit von Art. 12 des Grundgesetzes, "wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden Betriebes gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden". (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. März 2006 – 8 AZR 124/05)