BAG: Keine Ablösung tariflicher Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung

Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, kann eine tarifvertragliche Altersversorgung im Falle des Betriebsübergangs nicht durch eine auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Altersversorung abgelöst werden.

Auf das Arbeitsverhältnis des bei der Stadt Cottbus beschäftigten Klägers fand u.a. der Altersversorgungstarifvertrag Kommunal (ATV) Anwendung. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsteilüberganges gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf einen privaten Verein überging, wurde bei dem neuen Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Danach hätte der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 665,- € zu beanspruchen. Zum Zeitpunkt des Betriebsteilüberganges hatte er aber nach dem ATV bereits eine Anwartschaft in Höhe von monatlich 75,60 € bei der Zusatzversorgungskasse erworben; bei Fortführung der tariflichen Regelung hätte der Kläger mit Eintritt des Versorgungsfalls eine monatliche Betriebsrente in Höhe von ca. 120 € zu beanspruchen.

Der Kläger hatte deshalb Klage erhoben und wollte festgestellt wissen, dass sein neuen Arbeitgeber ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen zu verschaffen hat, die er bei Fortbestehen der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse erhalten würde. Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Klage stattgaben, legte der neue Arbeitgeber Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Dabei verwies er auf die Bestimmung von § 613a Abs, 1 Satz 3 BGB, wonach bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang die bei dem ehemaligen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nur dann zum Bestandteil des einzelnen Arbeitsverhältnisses werden, wenn der Regelungsgegenstand bei dem Erwerber nicht ebenfalls durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision gleichwohl zurückgewiesen. Der Sinn von § 613a BGB bestehe darin, dem Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang die bisherigen Arbeitsbedingungen zu erhalten. Bei einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung könne der Betriebsrat aber nur bei der Verteilung mitbestimmen, während der Arbeitgeber alleine über die Dotierung entscheide. Deshalb könnten tariflich begründeter Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden. (BAG v. 13.11.2007, Az. 3 AZR 191/06)