BAG: Keine Anrechnung von Freizeitausgleich aus Bereitschaftsdiensten auf Arbeitszeit
Der Entscheidung liegt ein Streit über die Behandlung von Bereitschaftsdienstzeiten in einem Altenheim zugrunde. Der klagende Altenpfleger hatte geltend gemacht, dass das ohne Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber angeordnete Arbeitszeitmodell eine unzulässige Kombination von regelmäßiger Arbeitszeit und Bereitschaftsdienstzeiten umfasste. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger in jeder zweiten Woche einschließlich Bereitschaftszeiten 71 Stunden anwesend sein musste, um seine Sollarbeitszeit von 39,5 Stunden zu erreichen. Auch wenn die Klage zunächst nicht erfolgreich war, weil der Kläger einen unzulässigen Globalantrag gestellt hatte, hat das BAG in der Sache die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Demnach darf der Arbeitgeber nicht einseitig die regelmäßige Arbeitszeit durch faktorisierte Zeiten des Bereitschaftsdienstes auffüllen.
Immer häufiger wird versucht, durch Kombinationsmodelle von regelmäßiger Arbeitszeit und Bereitschaftsdienstzeiten möglichst lange Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erreichen. Das BAG hat jetzt klargestellt, dass Bereitschaftsdienste zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden, nicht aber zum „Auffüllen“ der regelmäßigen Arbeitszeit angerechnet werden können. Zugleich bestätigt das BAG, dass im Anwendungsbereich des TVöD nur auf der Basis einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eine Faktorisierung von Zeitguthaben aus Bereitschaftsdiensten zulässig gewesen wäre.
Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Datum der Entscheidung:
17.01.2019
Aktenzeichen:
6 AZR 17/18