BAG: Keine Beiordnung der eigenen Person als Rechtsanwalt bei Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsanwalt beantragte beim Landesarbeitsgericht Hamm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der eigenen Person als Rechtsanwalt.

Das wurde vom Bundesarbeitsgericht abgelehnt. Die Vorschrift von § 121 Abs. 1 ZPO, nach der ein Rechtssuchender unter bestimmten Umständen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe hat, ist nach Auffassung des BAG einschränkend auszulegen so dass ein rechtssuchender Rechtsanwalt sich nicht selbst für sich vom Gericht beiordnen lassen könne. Anderenfalls bestehe die Gefahr dass ein Rechtsanwalt sich selbst eine Einnahmequelle schaffen würde. (BAG vom 14.11.2007 Az. 3 AZB 26/07)