BAG: Keine Heilung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ohne Karenzentschädigung durch eine salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine sog. Karenzentschädigung vorsieht. Aus einer solchen Vereinbarung können weder der Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Die Klägerin war von 2008 bis 2012 als Industriekauffrau für die Beklagte tätig. Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches der Klägerin untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor. Unter dem Punkt “Nebenbestimmungen” im Arbeitsvertrags war eine sog. salvatorische Klausel enthalten:

„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.“

Die Klägerin, die ihrerseits keine Wettbewerbshandlungen vornahm, machte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Karenzentschädigung geltend.  Sie vertrat die Ansicht, der Vertrag enthalte zwar keine ausdrückliche Zusage einer Karenzentschädigung. Aufgrund der salvatorischen Klausel sei das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot jedoch um eine Regelung über die Karenzentschädigung zu ergänzen. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, das Wettbewerbsverbot sei nichtig.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hob beide Urteile auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mangels Zusage einer Karenzentschädigung wegen Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 HGB nichtig. Nur, wenn eine den Anforderungen der § 74 ff. HGB genügende Vereinbarung zwischen den Parteien zustande kommt, dürfe der Arbeitgeber dem früheren Arbeitnehmer Wettbewerbshandlungen untersagen. Hierzu zähle die Zusage einer Karenzentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB. Fehle eine solche Zusage, so können nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes trotz salvatorischer Klausel weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber aus einer solchen Abrede Rechte herleiten. Denn für Arbeitgeber und Arbeitnehmer müsse bei Beendigung sofort rechtliche Klarheit darüber bestehen, ob ein Wettbewerbsverbot gelte oder nicht. Die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes müsse sich unmittelbar aus der Vereinbarung selbst ergeben, was bei salvatorischen Klauseln nicht der Fall sei.

 

Hinweise von Mosebach Gescher Otto Dotting – Rechtsanwälte Partnerschaft mbB:

Das Bundesarbeitsgericht bekräftigt, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote ohne jeglichen Anspruch auf eine Karenzentschädigung nichtig sind (vgl. zuletzt BAG, Urt. v. 15.01.2014 – 10 AZR 243/13 /92).

Darüber hinaus stellt das Bundesarbeitsgericht klar,  dass die in der Praxis üblicherweise verwendete salvatorische Klausel, die sich meist versteckt auf der letzten Seite eines Vertrages findet, nicht dazu führt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungsregelung als ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Entschädigungsregelung anzusehen und daher wirksam ist. Salvatorische Klauseln zielen regelmäßig, wie auch vorliegend, in Form einer Teilnichtigkeits- bzw. Ersetzungsklausel, darauf ab, den Vertrag trotz Nichtigkeit eines Teils in seinem Bestand nicht zu beeinträchtigen. Ist eine Bestimmung unwirksam, entsteht hierdurch eine Lücke im Vertrag. Üblicherweise würde diese Lücke durch dispositives Gesetzesrecht gefüllt. Die Teilnichtigkeits- bzw. Ersetzungsklauseln zielen nun darauf ab, die Lücke anderweitig füllen zu können. Diese Möglichkeit verwehrt das Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall.

Ob dies dem Schutzzweck der § § 74 ff. HGB gerecht wird, ist zweifelhaft. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die gesetzlichen Regelungen der § 74 ff. HGB bezwecken, den Arbeitnehmer vor schwer durchschaubaren Vertragswerken zu schützen. Er soll bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht dadurch beschränkt werden, dass er im Unklaren darüber bleibt, ob er einer Wettbewerbsbeschränkung unterliege oder nicht.

Deshalb nimmt das Bundesarbeitsgericht an, dass die Verpflichtung zur Leistung einer Karenzentschädigung im Vertrag so eindeutig und klar formuliert sein müsse, dass für den Arbeitnehmer kein vernünftiger Zweifel über seinen Entschädigungsanspruch bleibe.

Wie der vorliegende Fall zeigt, kann dies dazu führen, dass sich Arbeitnehmer in Unkenntnis der Rechtslage an ein Wettbewerbsverbot halten, um anschließend festzustellen, dass sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sind, da die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel unwirksam war. Dann hat die  Verwendung der unwirksamen Klausel für den Arbeitgeber keine nachteiligen Konsequenzen, da sich der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot hält, der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet ist, eine Karenzentschädigung zu zahlen.

Da die Unkenntnis von Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot dazu führen kann, dass Arbeitnehmer sich Unrecht an ein solches halten ohne einen Ausgleich in Form der Karenzentschädigung zu erhalten, ist Arbeitnehmern zu raten, nachvertragliche Wettbewerbsverbote in ihren Arbeitsverträgen stets rechtlich prüfen zu lassen.

Gericht:

BAG

Aktenzeichen:

10 AZR 448/15

Datum der Entscheidung:

22.03.2017