BAG: Keine (relative) Kürzung offener Urlaubsansprüche bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung vom 10.02.2015 mit der Frage zu befassen, ob bei einem Arbeitnehmer nach einem Wechsel von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit (mit weniger Wochenarbeitstagen) der noch offene Urlaubsanspruch verhältnismäßig gekürzt wird.
Zur Entscheidung stand ein Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienst (TVöD). Der Kläger hatte zum 15.07.2010 von bisher 5 Arbeitstage auf nunmehr 4 Arbeitstage gewechselt. Er hatte bis zu diesem Wechsel keinen Urlaub genommen.
Der beklagte Arbeitgeber meinte nunmehr, den Urlaubsanspruch für die ersten (vollen) sechs Monate von 15 Tagen auf 15 : 5 * 4 = 12 Tage herunterrechnen zu dürfen, so dass der Kläger zum Zeitpunkt des Wechsels 3 Urlaubstage (15 – 12 = 3) eingebüßt hätte.
In ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung und aufgrund der Vorgaben des EuGH lehnte das höchste deutsche Arbeitsgericht nunmehr eine relative Kürzung des offenen Urlaubs ab. Die entgegenstehende Tarifnorm des § 26 Abs. 1 TVöD erklärte das Gericht insoweit für unwirksam (BAG, Urt. v. 10.02.2015, Az. 9 AZR 53/14 (F)).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die vorstehende Entscheidung zeigt deutlich, welchen Einfluss europarechtliche Vorgaben für das inländische Arbeitsrecht haben. Davor sind selbst große Tarifwerke, wie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), nicht gefeit.
9 AZR 53/14 (F)