BAG: Keine Verpflichtung zur Information über Gründe ablehnender Einstellunsentscheidung eines schwerbehinderten Bewerbers, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigtenquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem schwerbehinderten Stellenbewerber die Gründe für die Ablehnung unverzüglich mitzuteilen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigtenquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt. Das Unterlassen einer solchen unverzüglichen Information stellt nur dann ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung dar, wenn die Schwerbehindertenquote nicht erfüllt wird.

Die schwerbehinderte Klägerin hatte sich beim Deutschen Bundestag für die Stelle einer Zweitsekretärin für das Büro einer Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages beworben. Sie wurde zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, für die Stelle aber nicht ausgewählt. Trotz entsprechender Aufforderung wurden ihr die Gründe für die negative Entscheidung nicht unverzüglich mitgeteilt.

Die Klägerin verlangte daraufhin Entschädigung, weil sie nach ihrer Auffassung aufgrund ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Als Indiz für die Benachteiligung benannte die Klägerin, dass sie trotz entsprechender Aufforderung nicht unverzüglich über die Gründe der Auswahlentscheidung informiert worden sei, und verwies dazu auf die Bestimmung von § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage auf Zahlung einer Entschädigung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision blieb erfolglos.

Zwar verpflichtet die Bestimmung von § 81 Abs. 1 Satz SGB IX den Arbeitgeber dazu, einen schwerbehinderten Bewerber über die Gründe der Ablehnung unverzüglich zu informieren. Das gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigtenquote von § 71 SGB IX nicht erfüllt.

Die Beschränkung der Informationspflicht des Arbeitsgerbers auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Beschäftigtenquote von § 71 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt, ergibt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Wortlaut der Bestimmung und systematischen Erwägungen. Zwar richte sich die Bestimmung von § 81 SGB IX grundsätzlich an alle Arbeitgeber. Davon sei das Erörterungsverfahren, welches in § 81 Abs. 1 Satz 7 – 9 SGB IX geregelt ist, jedoch ausgenommen. In der Bestimmung von § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX wird auf die Fälle abgestellt, in denen der Arbeitgeber die Beschäftigtenquote nicht erfülle. Satz 9 von Abs. 1 beziehe sich ebenso wie Satz 8 systematisch auf den in Satz 7 von § 81 Abs. 1 SGB IX geregelten Fall und findet deshalb nur dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigtenquote von § 71 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt.

Die Beklagte erfüllte die Beschäftigtenquote, so dass sie nicht verpflichtet war, die Klägerin über die Gründe der Ablehnung zu informieren. Das Unterlassen einer solchen Information konnte deshalb nicht als Indiz für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung gewertet werden. (BAG vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12)

Aktenzeichen:

8 AZR 180/12