BAG: Keine Widerrufsmöglichkeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Privatwohnung
Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Unter im Einzelnen streitigen Umständen schloss sie in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Nach eigener Darstellung war die Klägerin an diesem Tag erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Allerdings geht das BAG davon aus, dass ein Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen werden kann, wenn er in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag könne jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss nunmehr das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Zurückverweisung überprüfen.
Das BGB sieht in § 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, für Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB vor. Zwar sind auch Arbeitnehmer Verbraucher, dass BAG geht aber davon aus, dass im Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden ist, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen. Die vielfach erhobene Forderung nach einem Widerrufsrecht für Aufhebungsvereinbarungen könnte diese Problematik für die Zukunft lösen und auf alle Aufhebungsvereinbarungen ausweiten. Derzeit aber bleibt es dabei, dass auf der Basis der Rechtsprechung des BAG eine solche Widerrufsmöglichkeit für Arbeitnehmer/innen nicht besteht.
Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Datum der Entscheidung:
07.02.2019
Aktenzeichen:
6 AZR 75/18