BAG: Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für Betriebsvereinbarung zur Vergütung von AT-Angestellten

In seinem Beschluss vom 6. Dezember 1988 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch angenommen, dass der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur von AT-Mitarbeitern zuständig sei, wenn das Unternehmen die Entscheidung getroffen habe, die Vergütung dieser Mitarbeiter zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln (BAG vom 06.12.1988 – 1 ABR 44/87). Diese Rechtsprechung hat das BAG ausdrücklich aufgegeben und festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die AT-Vergütung nicht zuständig sei.

Die auf Antrag des Gesamtbetriebsrates gebildete Einigungsstelle beschloss eine Betriebsvereinbarung zur AT-Vergütung. Diese sollte für sämtliche Betriebe des Unternehmens gelten, obgleich ein Betriebsrat seine ursprünglich erteilte Beauftragung gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG zurückgenommen hatte. Die Arbeitgeberin beantragte fristgerecht, den Spruch der Einigungsstelle zur AT-Vergütung für unwirksam erklären zu lassen.

Das BAG hat dem Antrag stattgegeben. Zwar sei das BAG in seinem Beschluss vom 06.12.1988 noch davon ausgegangen, die Entscheidung, bestimmte Vergütungen zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmens, weshalb in solchen Fällen der Gesamtbetriebsrat zuständig sei. Diese Rechtsprechung sei allerdings überholt. Inzwischen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann.

Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates setzt voraus, dass eine Angelegenheit mehrere Betriebe betrifft und ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Im Bereich der freiwilligen Leistungen sei dafür ausreichend, dass der Arbeitgeber zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit sei. Das gelte jedoch nicht im Bereich der zwingenden Mitbestimmung. Für die Regelung der AT-Vergütung ergibt sich aus der Bestimmung von § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Deshalb liege eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht vor. Für eine solche originäre Zuständigkeit reiche die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung nicht aus.

Das BAG stellte auch klar, dass sich ein zwingendes Erfordernis zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung auch nicht aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechtes ergebe. Zwar diene das Mitbestimmungsrecht von § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG dazu, das Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Dieser Gesetzeszweck habe jedoch keine Folgen für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates, sondern sei vielmehr von den zuständigen Betriebsparteien zu beachten. (BAG vom 23.03.2010 – 1 ABR 82/08)

Aktenzeichen:

1 ABR 96/08

1 ABR 96/08