BAG: Klageverzicht bedarf der Schriftform

Eine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt einen Auflösungsvertrag dar und bedarf deshalb der Schriftform. Das soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes jedenfalls dann gelten, wenn der Klageverzicht in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung erfolgt ist.

Der Kläger war seit 1992 als Schleifer für die Beklagte tätig. Im Jahr 2004 verlor die Beklagte einen Auftrag und sprach deshalb gegenüber einer Vielzahl von Mitarbeitern eine Kündigung aus. Der Geschäftsführer der Beklagten übergab dem Kläger in einem persönlichen Gespräch ein vom Geschäftsführer und einem Prokuristen unterzeichnetes Kündigungsschreiben. Unter den beiden Unterschriften befand sich ein Zusatz folgenden Inhaltes:

Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger unterzeichnete im Laufe des Gespräches diesen Zusatz. Gleichwohl ließ er fristgerecht eine Kündigungsschutzklage erheben und führte aus, dass er die Unterschrift nur geleistet habe, weil er aufgefordert worden sei, den Empfang der Kündigung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes kam es auf die Motivationslage des Klägers jedoch nicht an. Wenn ein Klageverzicht – wie hier – in einem unmittelbaren und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung erklärt werde, handele es sich dabei sachlich um einen Auflösungsvertrag im Sinne von § 623 BGB, der seinerseits der Schriftform bedürfe. Zur Wahrung der Schriftform sei erforderlich, dass die Unterschrift den Urkundentext räumlich abschließt, wobei Nachträge erneut zu unterschreiben seien. Die Klageverzichtserklärung sei allerdings ausschließlich vom Kläger und nicht von der Beklagten unterzeichnet worden, so dass die für eine Wirksamkeit dieser Erklärung erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei. (BAG vom 19.04.2007 2 AZR 208/06)