BAG: Kündigung von Chefarzt an katholischem Klinikum
Über diesen Fall hatten die Gerichte jetzt schon mehrfach in unterschiedlichen Instanzen zu urteilen. Der EuGH hatte mit Urteil vom 11.09.2018 zu diesem Fall zuletzt festgestellt, dass ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Nun hatte BAG zu entscheiden, ob diese Anforderungen im konkreten Fall erfüllt waren und hat dem eine klare Absage erteilt. Das Gericht geht davon aus, dass eine derartige Regelung den Kläger gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörenden leitenden Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, ohne dass dies nach § 9 II AGG gerechtfertigt ist. Dies folge aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 II AGG, jedenfalls aber aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Insbesondere sei die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, im Hinblick auf die Art der Tätigkeiten des Klägers und die Umstände ihrer Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung.
Das Urteil stellt die erwartete Entscheidung nach dem vorangegangenen Urteil des EuGH dar. Es stärkt die Rechtsposition der Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen und fordert die Kirchen zugleich auf, sich und ihr Selbstverständnis des Dritten Weges zu überdenken. Der Generalanwalt hatte zuvor sehr deutlich gemacht, dass seiner Einschätzung nach eine Berufung auf eine kirchliche Sonderstellung überhaupt nur dann in Betracht komme, wenn sich die betroffenen Einrichtungen in sichtbarer Weise von weltlichen Einrichtungen abheben. Daran wird sich die Kirch zu messen haben.
Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Datum der Entscheidung:
20.02.2019
Aktenzeichen:
2 AZR 764/14