BAG: Kündigung mit Zusatz i.A.””

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, muss eine Kündigung, die mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) unterzeichnet wurde,  deshalb nicht mangels Schriftform unwirksam sein. 

Die gegenüber einem Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung war mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet worden. Der Mitarbeiter hatte deshalb eine Kündigungsschutzklage erhoben und darauf verwiesen, dass die Schriftform nicht gewahrt sei, weil dafür erforderlich gewesen wäre, dass die Kündigung vom Arbeitgeber selbst oder seinem Vertreter, nicht aber von einem nur "im Auftrag" handelnden Erklärungsboten unterzeichnet wurde. Der Arbeitgeber verwies hingegen darauf, dass die Kündigung von einer Mitarbeiterin, die zuvor auch das Einstellungsgespräch geführt und den Arbeitsvertrag sowie eine Abmahnung unterzeichnet hatte. Diese habe trotz des Zusatzes "i.A." nicht lediglich als Erklärungsbotin, sondern als Vertreterin gehandelt.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber insoweit Recht gegeben. Wenn ein Angestellter eine unter dem Briefkopf des Arbeitgebers gefertigte Kündigung unterzeichne, spräche das dafür, das er als Vertreter des Arbeitgebers und nicht als dessen Bote handele. Daran ändere der Zusatz "i.A." in der Regel nichts. (BAG v. 13.12.2007 – 6 AZR 145/07)