BAG: Kündigungsschreiben muss nicht zwingend einen genauen Kündigungstermin nennen
Das BAG hält es nicht für zwingend erforderlich, dass ein arbeitgeberseitiges, ordentliches Kündigungsschreiben einen genauen Kündigungstermin oder eine genaue Kündigungsfrist benennt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin, einer Industriekauffrau, „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ordentlich gekündigt. Einen genauen Kündigungstermin oder eine genaue Kündigungsfrist hatte der Insolvenzverwalter nicht angegeben. Dagegen hatte er in allgemeiner Form ausgeführt, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergeben und dass die insolvenzrechtliche Spezialvorschrift des § 113 InsO (Insolvenzordnung) ggf. zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führe.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Kündigungserklärung wegen der fehlenden Nennung des Kündigungstermins und der genauen Kündigungsfrist für zu unbestimmt gehalten. Damit wäre die Kündigung bereits wegen Unbestimmtheit rechtswidrig gewesen.
Das BAG sah die Bestimmtheit noch gewahrt. Denn die Arbeitnehmerin konnte unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit dem Kündigungsschreiben entnehmen, zu welchem Termin die Kündigung wirken sollte. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit ausreichend. (BAG vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11)
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die Entscheidung des BAG stellt für Arbeitgeber eine Erleichterung bei der Abfassung von Kündigungsschreiben dar. Insbesondere für Insolvenzverwalter, die u.U. in kurzer Zeit eine Vielzahl von Kündigungen erstellen müssen und nicht immer auf geordnete Personaldaten zurückgreifen können, erscheint dies sehr hilfreich.
In allen anderen Fällen sollte man zurückhaltend mit der neuen BAG-Entscheidung umgehen: Sonst besteht die Gefahr, dass ein Arbeitnehmer vielleicht nur deshalb Kündigungsschutzklage zu erheben meint, weil er dem Kündigungsschreiben kein auch für ihn nachvollziehbares Beendigungsdatum entnehmen kann.
6 AZR 805/11