BAG: Kündigungsschutzklage gegen Partnerschaftsgesellschaft
Der Kläger erhielt von seiner Arbeitgeberin, einer unter der Bezeichnung „N. + Partner Architekten“ firmierenden Partnerschaftsgesellschaft, mit Datum vom 19.05.2003 eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung aufgrund angeblicher Fehler, die der Kläger begangen haben soll. Das Kündigungsschreiben war unter dem Briefkopf der Gesellschaft gefertigt und trug die Unterschrift eines Partners. Mit Datum vom 22.05.2003 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und richtete diese gegen die beiden Partner der Partnerschaftsgesellschaft. Das Kündigungsschreiben war der Kündigungsschutzklage beigefügt. Bereits im Gütetermin wiesen die beiden Partner darauf hin, dass sich die Kündigung gegen die falsche Beklagten gerichtet habe. Arbeitgeberin sei die Partnerschaftsgesellschaft und nicht die beiden Partner. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klage gegen die Partnerschaftsgesellschaft und nicht gegen die Partner zu richten. Das Arbeitsgericht gab jedoch dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Rubrums und der Klage hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung statt. Nachdem das Landesarbeitsgericht der dagegen eingelegten Berufung stattgegeben und die Klage wegen Versäumung der Klageerhebungsfrist abgewiesen hatte, erhob der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das BAG schloss sich der Auffassung des Arbeitsgerichtes an und führte aus, dass eine ungenaue oder falsche Bezeichnung einer Partei in der Klageschrift unschädlich sei und jederzeit von Amts wegen berichtigt werden könne. Wenn eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers sei, so sei besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliege, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklage. Wenn sich wie hier aus einer der Klageschrift beigefügten Kündigung ergebe, wer als beklagte Partei gemeint sei, so sei eine Berichtigung der Parteibezeichnung regelmäßig möglich. Das gelte auch, wenn der Kläger wie hier bei einer Partnerschaftsgesellschaft beschäftigt sei und die Kündigungsschutzklage gegen die einzelnen Partner gerichtet sei. (BAG v. 01.03.2007 – 2 AZR 525/05)