BAG: Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nicht immer zulässig
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung vom 19.05.2015 mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzen darf.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Diese lautet:
"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."
Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin – nach Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 – ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnis zum 15.05.2012 Elternzeit genommen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin für den noch offenen Erholungsurlaub (aus 2010 bis 2012) Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieser lautet:
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Erst jetzt erklärte der Arbeitgeber die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit. Zu spät, wie das BAG befand: Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Urlaubsanspruch bereits in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Dieser Geldanspruch lasse sich nicht mehr nach § 17 Abs. 1 BEEG kürzen (BAG, Urt. v. 19.05.2015, 9 AZR 725/13).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die vorbezeichnete Entscheidung zeigt, dass die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit kein Automatismus ist. Kommt es daher mit Ablauf bzw. nach der Elternzeit zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte sich die Arbeitnehmerin ihre (ggf. abzugeltenden) Urlaubsansprüche sorgfältig anschauen.
9 AZR 725/13