BAG: Leiharbeitnehmer sind bei Bemessung der Größe des Betriebsrates im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen
Der Siebte Senat des BAG (Beschluss vom 13.03.2013, Az. 7 ABR 69/11) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr anerkannt, dass in der Regel im Entleiherbetrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 9 BetrVG zur Bestimmung der Größe des Betriebsrates mitzuzählen sind.
Gegenstand der Entscheidung war die Anfechtung einer Betriebsratswahl. Zum Zeitpunkt der Wahl beschäftigte der Betrieb neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer. Die Leiharbeitnehmer waren von dem Wahlvorstand bei der Wahl nicht berücksichtigt worden. Daher wurde lediglich die niedrigere Schwelle (701 bis 1.000) angenommen und ein Betriebsrat mit 13 Mitgliedern gewählt. Unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer wäre jedoch die nächste Schwelle (1.001 bis 1.500 Arbeitnehmer) überschritten worden und es wäre ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern zu wählen gewesen. Entgegen der Vorinstanz (LArbG Nürnberg, Beschl. v. 02.08.2011 – 7 TaBV 66/10) hatte die Anfechtung vor dem BAG Erfolg.
Das BAG stützte seine Entscheidung insbesondere auf eine an Sinn und Zweck der Schwellenwerte des § 9 BetrVG orientierte Auslegung des Gesetzes. Die Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
Hinweise von Rechtsanwältin Astrid Siebert:
Die Entscheidung stellt eine weitere sichtbare Stärkung der Rechte der Leiharbeitnehmer sowie der gesamten Belegschaft dar. Das Bundesarbeitsgericht erkennt mit dieser Entscheidung an, dass Leiharbeitnehmer, die regelmäßig in einem Betrieb beschäftigt werden, auch für die Bemessung der Arbeitnehmervertretung nicht mehr außer Acht gelassen werden können. Dies war ein wichtiges und notwendiges Signal im Betriebsverfassungsrecht. Betrachtet man nur die der Entscheidung zugrunde liegenden Zahlen, so ist zu erkennen, dass die Leiharbeitnehmer zunehmend häufiger einen erheblichen Anteil an der Gesamtbelegschaft ausmachen; in der vorliegenden Entscheidung rund ein Viertel. Die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Bemessung der Schwellenwerte des § 9 BetrVG liegt zudem auf einer Linie mit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung des Schwellenwertes für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (siehe BAG, Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12).
Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend auf seine nicht mehr zeitgemäße Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bemessung der Größe des Betriebsrates reagiert und die notwendige Kehrtwende herbeigeführt.
7 ABR 69/11
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7 ABR 69/11
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