BAG: Massenentlassung – Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig
In diesem Verfahren war die betriebsbedingte Kündigung durch den Insolvenzverwalter in einem laufenden Insolvenzverfahren streitig. Dieser hatte am 26. Juni 2017 zusammen mit einem beigefügten Interessenausgleich die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht. Am selben Tag, also ebenfalls am 26. Juni 2017 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers (und weiterer 44 Arbeitnehmer) ordentlich betriebsbedingt zum 30. September 2017. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 27. Juni 2017 zu. Nach Einschätzung des Klägers durfte die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben erst erfolgen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Das Landesarbeitsgericht war dieser Argumentation gefolgt und hat das klageabweisende Urteil erster Instanz bestätigt. Demnach müsse die Massenentlassungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit zugehen, bevor der Arbeitgeber die Kündigungsentscheidung treffe, was sich in der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens manifestiere.
Die Revision des Beklagten führte nun zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Da die Agentur für Arbeit sich in derartigen Situationen auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten können soll, müsse feststehen, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Dagegen sei es nicht Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung Einfluss zu nehmen. Dennoch dürfe die Kündigung erst dann erfolgen, d.h. dem Arbeitnehmer zugehen, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Im Ergebnis konnte der Senat die Wirksamkeit der Kündigung noch nicht abschließend beurteilen, so dass das Landesarbeitsgericht nunmehr erneut zu prüfen hat, ob die Massenentlassungsanzeige den Vorgaben des § 17 Abs. 3 KSchG entsprochen hat und ob das Anhörungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet wurde.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Massenentlassungsanzeigen haben die Gerichte in der Vergangenheit vielfach beschäftigt. Dass der Zugang der Kündigung erst erfolgen darf, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist, entspricht der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie).
Die aktuelle Entscheidung klärt aber nur, dass die Anzeige keinen zeitlichen Vorlauf erfordert, sondern bereits dann wirksam erstattet werden kann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist, solange die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugeht.
Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Datum der Entscheidung:
13.06.2019
Aktenzeichen:
6 AZR 459/18