BAG: Mindestentgelt (“Mindestlohn”) in der Pflegebranche ist nicht für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen

Nach Auffasung des BAG ist das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.07.2010 auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Pflegebetrieben überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI erbringen, enthält die vorbezeichnete Verordnung spezielle Mindestentgelte. Diese betragen in den alten Bundesländern € 9,00 je Stunde und in den neuen Bundesländern € 8,00 je Stunde (Werte jeweils Stand 01.07.2013).

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin, die einen privaten Pflegedienst betreibt, die Auffassung vertreten, dass das Mindestentgelt nicht für solche Zeiten gelten würde, die als Bereitschaftsdienst ausgewiesen seien.

Das BAG erteilte dieser Rechtsansicht eine klare Absage: Da § 2 PflegeArbbV die dort genannten Entgelte (unterschiedslos) "je Stunde" gewähre, sei eine weitere Differenzierung nach Vollarbeit oder Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht zulässig (BAG, 19.11.2014, 5 AZR 1101/12).

Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:

Die vorbezeichnete Entscheidung orientiert sich streng am Wortlaut des § 2 PflegeArbbV. Hätte der Verordnungsgeber eine Differenzierung vorgenommen, wäre die Entscheidung wohl anders ausgefallen.

Außerdem bezieht sich die Entscheidung nur auf das gesetzliche Mindestentgelt. Der Arbeitgeber könnte daher, sofern das Mindestentgelt gewahrt ist, durchaus Abstufungen vornehmen.

Arbeitnehmer, die eine zu geringe Bezahlung geltend machen wollen, müssen übrigens darauf achten, rechtzeitig aktiv zu werden:

Nach § 4 PflegeArbbV gilt folgende Ausschlussfrist:

"Die Ansprüche auf das Mindesentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden."

Ergänzender Hinweis zur Rechtslage ab 01.01.2015:

In der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (2. PflegeArbbV) vom 27.11.2014, in Kraft getreten zum 01.01.2015, heißt es in § 2 auszugsweise:

"…

(3) Das nach Absatz 1 maßgebliche Mindestentgelt ist für Zeiten des Bereitschaftsdienstes gemäß nachstehender Grundsätze zu zahlen. Bereitschaftsdienste im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Leistet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, so ist die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 Prozent als Arbeitszeit zu bewerten. Umfasst die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 zu vergüten.
(4) Von dieser Verordnung nicht erfasst werden Zeiten der Rufbereitschaft. Rufbereitschaft im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Das Vorliegen von Rufbereitschaft in diesem Sinne ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. Im Falle einer Arbeitsaufnahme ist die geleistete Arbeitszeit mindestens in Höhe des nach Absatz 1 maßgeblichen Mindestentgelts zu vergüten."

Der Verordnungsgegeber hat somit zwischenzeitlich "nachgesteuert."

Aktenzeichen:

5 AZR 1101/12

5 AZR 1101/12

5 AZR 1101/12

5 AZR 1101/12

5 AZR 1101/12