BAG: Mindestlohn (pädag. Personal) gilt auch für Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 13.05.2015 mit der Frage zu befassen, wonach sich die Höhe der Entgeltfortzahlung (früher: Lohnfortzahlung) an Feiertagen und im Krankheitsfall für pädagogisches Personal richtet.
Hintergrund der Entscheidung bildet der Umstand, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis gemäß der
"Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch"
dem Geltungsbereich des
"Tarifvertrages zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011"
unterfiel. Damit galt ein branchenspezifischer Mindestlohn von € 12,60 brutto je Stunde.
Gleichwohl hatte der Arbeitgeber für Zeiträume der Entgeltfortzahlung geringere Zahlungen vorgesehen. Zu Unrecht, wie das BAG nun entschied. Da der Mindestlohntarifvertrag keine abweichenden Regelungen enthielt, müsste nach dem Entgeltausfallprinzip auch für solche Zeiträume der Mindestlohn gezahlt werden (BAG, Urt. v. 13.05.2015, 10 AZR 191/14).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die vorliegende Entscheidung betrifft einen branchenspezifischen Mindestlohn. Gleichwohl dürfte sich die Entscheidung auch auf alle anderen Mindestlohn-Regelungen übertragen lassen, die keine abweichenden Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung enthalten.
10 AZR 191/14