BAG: Missbrauch der Stempeluhr durch hilfsbereiten Kollegen
Ein Arbeitnehmer ließ seinen Kollegen seine Stempelkarte zu einem früheren Zeitpunkt abstempeln, als er tatsächlich an seiner Arbeitsstelle erschien. Er kam dort erst ca. 38 Minuten später an. Nachdem dies sein Arbeitgeber bemerkt hatte, kündigte dieser ihm fristlos ohne vorher eine Abmahnung ausgesprochen zu haben. Hiergegen wendete sich der betroffene Arbeitnehmer. Er berief sich u.a. darauf, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Es hätte einer Abmahnung bedurft. Das LAG wies die Klage des Arbeitnehmers ab, der daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht erhob.
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Revision des Arbeitnehmers zurück. Die außerordentliche Kündigung sei rechtmäßig, weil der Arbeitnehmer seine Karte absichtlich nicht ordnungsgemäß abgestempelt habe. In der Manipulation der Zeiterfassung liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Bereits durch das Abstempeln durch einen anderen Arbeitgeber erfolge ein gravierender Pflichtverstoß, weil dadurch die Kontrollfunktion des Zeiterfassungssystems außer Kraft gesetzt werde. Aufgrund der Gewichtigkeit des Verstoßes sei eine vorhergehende Abmahnung als entbehrlich anzusehen. (BAG vom 24.11.2005, Az. 2 AZR 39/05)
2 AZR 39/05