BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitnehmerüberlassung

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Betriebsrat, der für den Betrieb eines Lagers gebildet worden war, seine Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Festlegung der Lage der Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern geltend gemacht. Im Betrieb bestand dazu die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“ vom 15./16.12.2015, nach der in drei Schichten (Früh-, Tag-, Spätschicht) gearbeitet wurde.

Nachdem die Arbeitgeberin im Wege der vorläufigen Anordnung mehrere Leiharbeitnehmer eingestellt hatte, hat der Betriebsrat beantragt, der Arbeitgeberin zu untersagen diese Leiharbeitnehmer zu den in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Schichtzeiten zu beschäftigen, ohne dass zuvor über deren Schichteinteilung zwischen den Beteiligten eine, ggf. durch die Einigungsstelle ersetzte, Einigung erzielt wurde. In den beiden ersten Instanzen war der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen worden.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Einteilung neu eingestellter Leiharbeitnehmer in durch Betriebsvereinbarung festgelegte Schichten dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 2 BetrVG unterfällt. Insofern greife das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Entleiherbetrieb nach § 87 I Nr. 2 BetrVG bei einer – und sei es nur kurzzeitigen – Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers.

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Arbeitgeberin hatte eingewendet, die Annahme eines Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung der Arbeitszeit neu eingestellter Leiharbeitnehmer habe zur Folge, dass § 100 BetrVG in Schichtbetrieben leerlaufe. In Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht insofern bestätigt, dass die dem Arbeitgeber durch § 100 BetrVG eingeräumte Befugnis, eine Einstellung vorläufig durchzuführen, ihn nicht davon befreit, vor der Arbeitsaufnahme des betreffenden Leiharbeitnehmers das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 2 BetrVG zu beachten. Es bleibt selbstverständlich dem Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, für diese Fälle im Vorhinein im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Regelungen zu treffen. Diese waren hier allerdings in der dem Fall zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung nicht enthalten.

 

Gericht:

BAG

Datum der Entscheidung:

28.07.2020

Aktenzeichen:

1 ABR 45/18