BAG: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einführung und Ausgestaltung einer Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG

Der Betriebsrat hat nach der Bestimmung von § 87 Absatz 1 Ziffer 1 BetrVG bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens der betrieblichen Beschwerdestelle mitzubestimmen.

Das seit dem 18.8.2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgebot (AGG) verbietet “Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität”. Dazu untersagt das AGG nicht nur die Benachteiligung eines Arbeitnehmers aus den vorgenannten Gründen, sondern legt dem Arbeitgeber darüber hinaus Organisationspflichten auf, um etwaige Benachteiligungen präventiv zu vermeiden. Ferner muss der Arbeitgeber nach der Bestimmung von § 13 AGG eine betriebliche Beschwerdestelle einrichten. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

§ 13 Beschwerderecht
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

Eine Arbeitgeberin hatte für sämtliche Betriebe des Unternehmens eine überbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Dagegen wandte sich ein Betriebsrat und machte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass dem Betriebsrat nach der Bestimmung von § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG hinsichtlich der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die betroffenen Mitarbeiter ihr Beschwerderecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wahrnehmen können, ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Demgegenüber ist ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung der Beschwerdestelle und ihrer personellen Besetzung nicht gegeben. (BAG vom 21.7.2009 – 1 ABR 42/08)

Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Von der Entscheidung liegt bislang leider lediglich eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vor. Gleichwohl ist die Begründung in ihren wesentlichen Zügen bereits erkennbar. Der Verweis auf die Bestimmung von § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG lässt erkennen, dass das Bundesarbeitsgericht Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens als eine Frage der Ordnung im Betrieb versteht. Damit steht dem Betriebsrat hinsichtlich dieser Fragen sogar ein Initiativrecht zu. Zu den typischen Verfahrensfragen sollte auch gehören, wie mit nicht erweislich wahren Beschwerden umzugehen ist. In der betrieblichen Praxis wird die Berechtigung einzelner Beschwerden nicht immer nachvollziehbar sein. Wenn eine Beschwerde nachweislich unberechtigt ist, könnte eine solche Beschwerde einen Pflichtenverstoß der beschwerdeführenden Person darstellen, so dass insoweit eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung drohen könnte. Gleichermaßen selbstverständlich können nachweislich berechtigte Beschwerden arbeitsrechtliche Konsequenzen für den diskriminierenden Mitarbeiter haben. In vielen Fällen wird aber weder das eine noch das andere erweislich sein. Deshalb bietet es sich an, in einer Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens zu regeln, wie in solchen Fällen mit einer Beschwerde umzugehen ist. Dabei sollte klargestellt werden, dass in einem solch unklaren Fall weder der beschwerdeführenden Person noch der Person, über die sich beschwert wurde, ein arbeitsrechtlicher Nachteil droht.

Aktenzeichen:

1 ABR 42/08

1 ABR 42/08