BAG: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierung eines AT-Angestellten infolge Versetzung
Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Mitarbeiter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt.
Die Arbeitgeberin wendete in ihrem Betrieb den Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Druck- und Medienindustrie in Nordrhein-Westfalen an. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrags gelten die Mitarbeiter, deren Arbeitsanforderungen diejenigen der höchsten Tarifgruppe übersteigen.
Der Mitarbeiter H. gehörte als Assistent einer Stabsstelle diesem außertariflichen Bereich an. Ihm sollte die Stelle eines stellvertretenden Abteilungsleiters übertragen werden. Dazu hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat an und gab zur Eingruppierung das Kürzel „AT“ an. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu, verweigerte aber seine Zustimmung zur Eingruppierung frist- und formgerecht.
Die Arbeitgeberin weigerte sich gleichwohl, das Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 100 BetrVG durchzuführen, weil eine Eingruppierung nicht vorliege, wenn ein AT-Mitarbeiter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich zu vergüten sei. Der Betriebsrat leitete deshalb ein Beschlussverfahren ein und beantragte, der Arbeitgeberin aufzugeben, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Betriebsrat Recht und entschied antragsgemäß. Der Betriebsrat habe aus § 101 BetrVG einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführe. Wenn ein Mitarbeiter versetzt werde, müsse ein Arbeitgeber immer beurteilen, ob die Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder dem außertariflichen Bereich zuzuordnen sei. Gelangt der Arbeitgeber dabei zum Ergebnis, dass der Mitarbeiter aufgrund der Versetzung einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen sei, handelt es sich um eine Umgruppierung. Zeigt sich hingegen, dass es trotz geänderter Tätigkeit bei der bisherigen Zuordnung verbleibt, liege eine erneute Eingruppierung vor.
Der Betriebsrat sei aber nach der Bestimmung von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG bei jeder Ein- oder Umgruppierung zu beteiligen. Das gelte auch für außertarifliche Mitarbeiter, denn auch die Beurteilung, dass eine bestimmte Tätigkeit die Merkmale der obersten tariflichen Vergütungsgruppe übersteige und deshalb dem außertariflichen Bereich zuzuordnen sei, sei eine Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung. (BAG v. 12.12.2006 – 1 ABR 13/06)
1 ABR 13/06