BAG: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einheitlicher Personalkleidung

Regelungen über einheitliche Personalkleidung unterliegen weitgehend dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers unterliegt jedoch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, so dass ein Spruch der Einigungsstelle diesbezüglich keine Regelungen treffen darf.

Die Arbeitgeberin betreibt ein gehobenes Spielcasino. Nachdem sich Arbeitgeberin und Betriebsrat über eine Kleiderordnung nicht einigen konnten, wurde mittels eines Spruchs der Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung zur Kleiderordnung beschlossen. Diese sah für alle Beschäftigten mit Kundenkontakt Regelungen für die von den Mitarbeitern während des Dienstes zu tragende Kleidung vor. Aus der Betriebsvereinbarung ergab sich mittelbar, dass die Mitarbeiter die Kleidung weitgehend selbst zu beschaffen hatten; eine Regelung darüber, wer die Kosten zu tragen hat, wurde aber nicht vorgesehen.

Der Betriebsrat focht deshalb den Spruch der Einigungsstelle an. Der Antrag wurde aber über alle Instanzen hinweg zurückgewiesen.

Der Spruch der Einigungsstelle über die Kleiderordnung lag in der Kompetenz der Einigungsstelle. Regelungen über einheitliche Dienstkleidung stellen regelmäßig eine Frage der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb dar, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG vorliegt. Anordnungen über das Tragen bestimmter Arbeitskleidung betreffen nur dann ausschließlich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten und unterliegen deshalb nicht dem Mitbestimmungsrecht, wenn ihr Schwerpunkt darin liegt, eine Kleidung vorzuschreiben, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Arbeitsleistung geboten ist. Das Tragen einheitlicher Kleidung in einem Spielcasino ist aber zur vertragsgemäßen Erfüllung der Arbeitspflicht nicht geboten, so dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelungen der Arbeitskleidung zustand.

Die Betriebsrat beinhaltete, dass die Mitarbeiter die Dienstkleidung weitgehend selbst beschaffen mussten. Auch eine solche Regelung hält das BAG für zulässig. Soweit der Betriebsrat monierte, dass in der Betriebsvereinbarung eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nicht enthalten war, verwies das BAG darauf, dass diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe. Zwar könne in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, wer die Kleidung zu beschaffen habe. Nicht geregelt werden könne hingegen, wer die Kosten zu tragen habe. Die Frage der Kostentragungspflicht ergebe sich aus Gesetz oder Tarifvertrag. Deshalb könne gem. § 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers bestehen, wenn die Kleiderordnung zu erhöhten Aufwendungen führt. Das aus § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG resultierende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfasse aber nicht die Möglichkeit, die Kostentragung zu regeln.

Das BAG prüfte schließlich noch die Verhältnismäßigkeit der Betriebsvereinbarung und bestätigte den Spruch der Einigungsstelle auch diesbezüglich. Zwar schränke die Betriebsvereinbarung die Freiheit der Arbeitnehmer, sich nach ihrem Belieben kleiden zu können, ein. Diese Einschränkung sei jedoch verhältnismäßig. Das Interesse der Arbeitgeberin an einem einheitlichen Erscheinungsbild der Beschäftigen sei legitim und ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Schließlich habe den Mitarbeitern auch klar sein müssen, dass in einem gehobenen Spielcasino besondere Ansprüche an angemessene einheitliche Kleidung zu stellen seien. (BAG v. 13.02.2007 – 1 ABR 18/06)

Aktenzeichen:

1 ABR 18/06