BAG: Neuvergabe eines Auftrages als Betriebsübergang
Die Klägerin war bei einem Unternehmen, der Beklagten zu 1), die im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren (BMI) am Flughafen Köln/Bonn Personenkontrollen durchführte, beschäftigt. Dabei wurden Geräte zur Personenkontrolle, die vom BMI zur Verfügung gestellt wurden, für die Tätigkeit eingesetzt. Der Auftrag wurde vom BMI zum Jahresende 2003 gekündigt und an ein anderes Unternehmen, die Beklagte zu 2), vergeben. Die Beklagte zu 1) sprach daraufhin gegenüber der Klägerin eine Kündigung aus.
Die Beklagte zu 2) verwendete ebenfalls die vom BMI zur Verfügung gestellten Geräte und stellte diverse ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ein – nicht jedoch die Klägerin. Diese erhob deshalb Klage und begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung und die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2) zu den zuletzt mit der Beklagten zu 1) bestehenden Bedingungen aufgrund Betriebsüberganges zustande gekommen sei. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hingegen stattgegeben.
Die Revision blieb erfolglos. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) lag im konkreten Fall ein Betriebsübergang vor, weil die vom BMI zur Verfügung gestellten technischen Geräte und Anlagen 'den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs' ausmachten. Darin sei die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Wenn die Beklagte zu 2) dann die Personenkontrollen ohne zeitliche Unterbrechung und im wesentlichen unverändert fortsetze, sei von einem Betriebsübergang auszugehen. (BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 – 8 AZR 271/05)
8 AZR 271/05