BAG: Pflicht zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung auch bei Einsatz von Leiharbeitnehmern


Die Betriebsparteien stritten über die Pflicht zur innerbetrieblichen Ausschreibung von solchen Stellen, die die Arbeitgeberin dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzen wollte. Der Arbeitgeber hielt in solchen Fällen eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht für erforderlich, weil mit seiner Entscheidung, einen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen, dieser Arbeitsplatz im innerbetrieblichen Stellenmarkt entzogen sei.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass nach einem Verlangen des Betriebsrates gemäß § 93 BetrVG auch solche Stellen, die vom Arbeitgeber zur dauerhaften Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind, vor ihrer Besetzung innerbetrieblich auszuschreiben sind.

Dieses ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 93 BetrVG, der auf die Besetzung von „Arbeitsplätzen“ abstelle und nicht auf das Rechtsverhältnis, das der Beschäftigung zu¬grunde liege. Eine teleologische Reduktion von § 93 BetrVG käme ebenfalls nicht in Betracht. Mit der Bestimmung von § 93 BetrVG werde auch das Ziel verfolgt, die Transparenz betrieblicher Vorgänge zu erhöhen. Dieses Ziel bleibe auch bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer bestehen.

Ferner werde ein Arbeitsplatz dem innerbetrieblichen Stellenmarkt auch nicht dadurch entzogen, dass der Arbeitgeber beschließe, diese Stelle dauerhaft mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen. So sei die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers zur Besetzung freier Arbeitsplätze durch verschiedene Bestimmungen eingeschränkt. Das gelte gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX unter bestimmten Umständen für Schwerbehinderte und den ihnen Gleichgestellten und gemäß § 241 Abs. 2 BGB für Arbeitnehmer, die aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen zugewiesene Arbeitsleistung zu erbringen, sofern sie eine andere Tätigkeit im Rahmen ihres Arbeitsvertrages noch erbringen könnten. Schließlich könne die Besetzungsentscheidung auch durch die Bestimmung von § 9 TzBfG beschränkt sein, wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat und deshalb bei der Besetzung einer Stelle bevorzugt zu berücksichtigen sei.

Wenn der Betriebsrat gemäß § 93 BetrVG die innerbetriebliche Ausschreibung zu besetzender Arbeitsplätze verlange, müssten deshalb auch solche Arbeitsplätze, die nach den Planungen des Arbeitgebers dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, innerbetrieblich ausgeschrieben werden.

Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob auch solche Stellen, die nur kurzfristig mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen oder auf denen es zu einem vom Verleiher veranlassten Austausch von Arbeitskräften kommt, innerbetrieblich auszuschreiben sind. (BAG vom 01.02.2011 – 1 ABR 79/09)

Aktenzeichen:

1 ABR 79/09