BAG: Prokura begründet in Stabsfunktion keine Stellung als leitender Angestellter
Die Arbeitgeberin ist eine Genossenschaftsbank mit circa 440 Mitarbeitern. Im Jahr 2005 stellte die Arbeitgeberin einen neuen Leiter der Revisionsabteilung, den Mitarbeiter R ein. Dieser war Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung und dem Vorstand direkt unterstellt. Mit Schreiben vom 26.08.2005 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat von der beabsichtigten Einstellung und verwies darauf, dass es sich bei dem Mitarbeiter um einen leitenden Angestellten handele. Der Betriebsrat widersprach der Einstellung. Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde der Mitarbeiter gleichwohl eingestellt und ihm Prokura verliehen. Mit Datum vom 24.01.2006 beantragte der Betriebsrat im Rahmen eines Beschlussverfahrens, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beschäftigung des Mitarbeiters zu unterlassen und verwies darauf, dass dieser kein leitender Angestellter sei und der Betriebsrat deshalb nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Mitarbeiter sei entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gemäß § 5 Abs.3 Satz 2 Ziffer 2 BetrVG leitender Angestellter. Die Bestimmung von § 5 Abs. 3 Satz 2 ZIff. 2 BetrVG hat folgenden Wortlaut:
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.
Der Mitarbeiter könne bereits deshalb nicht leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 BetrVG sein, weil dafür erforderlich sei, dass er nicht nur nach Arbeitsvertrag, sondern auch nach Stellung im Unternehmen Prokura habe und diese auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend sei. Dabei käme es nicht alleine auf die mit der Prokura verbundenen formellen und umfassenden Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis an, sondern auch auf die damit verbundenen unternehmerischen Aufgaben. Diese Aufgaben dürften nicht von einer untergeordneten Bedeutung sein. Ferner dürften sie sich nicht in Stabsfunktionen erschöpfen. Zwar könnten auch in Stabsfunktionen bedeutsame Aufgaben erfüllt sein, allerdings sei der unternehmerischen Einfluss von Angestellten in Stabsfunktionen auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt. Angestellte in Stabsfunktionen übten eben keine Aufgaben aus, die regelmäßig einem Prokuristen kraft gesetzlicher Vertretungsmacht vorbehalten seien. Zur Erfüllung von Stabsaufgaben habe die Prokura keine sachliche Bedeutung. Deshalb seien Angestellte in Stabsfunktionen nicht schon wegen ihrer Prokura gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 BetrVG leitende Angestellte.
Der Mitarbeiter R sei auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 BetrVG leitender Angestellter. Nach dieser Bestimmung ist derjenige leitender Angestellter, der nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Dazu genüge aber nicht jede Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Soweit die Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb seien, lägen die Voraussetzungen von Ziffer 1 nicht vor. Erforderlich sei vielmehr eine „unternehmerische Personalverantwortung“, die dann vorliege, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis bestehe. Sie müsse also Mitarbeiter mit hochqualifizierten Tätigkeiten oder entsprechenden Entscheidungsspielräumen oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreffen. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis bestehe. Der Mitarbeiter müsse also auch im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt sein, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden, ohne dass die Zustimmung einer anderen Person erforderlich sei.
Wie das Bundesarbeitsgericht feststellte, fehlte dem Mitarbeiter R. auch diese Befugnis. Bereits laut seinem Arbeitsvertrag war er lediglich berechtigt, Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern seiner Abteilung durchzuführen. Diese umfasste aber nur 6,5 von circa 440 Stellen, so dass bereits deshalb nur von einer untergeordneten Bedeutung der Einstellungs- und Entlassungskompetenzen auszugehen sei. Darüber hinaus durfte der Mitarbeiter R. nach seinem Arbeitsvertrag die Mitarbeiter seiner Abteilung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand einstellen oder entlassen, so dass es auch am Merkmal der Selbstständigkeit fehle.
Das Bundesarbeitsgericht hat es schließlich offen gelassen, ob der Mitarbeiter R. gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 BetrVG leitender Angestellter ist, weil das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen habe. Leitender Angestellter im Sinne von Ziffer 3 sei, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehme, die für den Bestand oder die Entwicklung eines Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung seien und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetze. Dabei sei ferner erforderlich, dass der Mitarbeiter die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffe oder sie maßgeblich beeinflusse.
Damit seien typische unternehmerische Teilaufgaben angesprochen, die als Leitungsaufgaben zu bezeichnen seien. Der dazu erforderliche „Einfluss auf die Unternehmensführung“ könne darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen treffe. Auch wenn der Mitarbeiter aber die Entscheidungen nicht selbst treffe, könnten die Voraussetzungen dann erfüllt seien, wenn der Mitarbeiter Kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schaffe, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen könne.
Das Landesarbeitsgericht hatte dazu nicht genügend Tatsachen festgestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. ( BAG vom 25.03.2009 – 7 ABR 2/08)
Hinweise von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung den Stand seiner Rechtsprechungen zu leitenden Angestellten zusammengefasst und seine restriktive Haltung konkretisiert. Bereits bislang war es in vielen Fällen schwierig, die leitende Stellung von Angestellten mit der Bestimmung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffern 1 oder 3 BetrVG zu begründen. Deshalb wurde häufig die Verleihung einer Prokura als Ausweg gewählt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun nochmals klargestellt, dass auch die Verleihung einer Prokura nur dann die leitende Stellung eines Angestellten begründet, wenn die Prokura mit den Aufgaben des Angestellten korrespondiert. Solange ein Mitarbeiter keine Aufgaben ausübe, die regelmäßig einem Prokuristen kraft gesetzlicher Vertretungsmacht vorbehalten seien, könne mit der Verleihung einer Prokura die Eigenschaft als leitender Angestellter nicht begründet werden. Das hat für alle Angestellten in Stabsfunktionen die Folge, dass diese nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 BetrVG leitende Angestellte sein können.
7 ABR 2/08
7 ABR 2/08