BAG: Rückzahlung von Ausbildungskosten

Ein Maschinenbautechniker vereinbarte mit seinem Arbeitgeber, dass er bei ihm eine Ausbildung zum amtlich bestellten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr durchlaufe. Darüber hinaus wurde im am 11.04.2000 geschlossenen Arbeitsvertrag folgende Regelung vereinbart:

10.4: Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. DM 15.000 betragen. Sie gelten für die Dauer von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuß. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig an die T GmbH zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.”

Die Ausbildung wurde vom Mitarbeiter am 06.08.2002 beendet. Mit Schreiben vom 30.05.2003 sprach der Mitarbeiter eine Kündigung zum 30.06.2003 aus und berief sich dabei auf "erhebliche Vertragsverletzungen" des Arbeitgebers. Dieser verlangte daraufhin eine anteilige Rückzahlung der Ausbildungskosten.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Ausbildungskosten in letzter Instanz ab. Die Vertragsklausel, die eine anteilige Rückzahlung vorsehe, sei gem. § 307 BGB unwirksam, weil der Arbeitnehmer durch sie unangemessen benachteiligt werde. Die Klausel sehe eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, also auch dann, wenn die Beendigung vom Arbeitgeber zu vertreten sei. Damit werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, ein Arbeitnehmer dürfe vielmehr nur dann mit einer Rückzahlungspflicht belastet werden, wenn die Beendigung seiner Sphäre zuzurechnen sei.

Da die Klausel zu weit gefasst sei, sei sie unwirksam. Sie könne auch nicht in der Weise verstanden werden, dass die Rückzahlungspflicht nur dann bestehe, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer zu vertreten sei. Zwar wäre eine solche Reglung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Allerdings sei die in der Entscheidung zu prüfende Klausel sprachlich nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufteilbar. Es komme auch keine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten des Arbeitgebers in Betracht, weil dieser es versäumt habe, die vom Gesetzgeber für Altverträge eingeräumte Übergangsfrist zur Anpassung an das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Korrektur des Arbeitsvertrages zu nutzen. (BAG vom 11.04.2006, 9 AZR 610/05)