BAG: Ruhezeit von § 5 ArbZG gilt auch für Betriebsratsarbeit
Betriebsratstätigkeit wird bei der Einhaltung der Ruhezeit i.S.v. § 5 ArbZG als Arbeitszeit behandelt. Das kann dazu führen, dass die Nachtschicht vor einer Betriebsratssitzung für Betriebsratsmitglieder ausfällt oder das Betriebsratsmitglied seine Nachtschicht vorzeitig beenden darf, wenn das erforderlich ist, um die Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten.
Der Kläger arbeitet im Dreischichtbetrieb und ist Mitglied des Betriebsrats. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. In der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 war der Kläger für die Nachtschicht, die von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr dauert und eine Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr beinhaltet, eingeteilt. In dieser Schicht stellte der Kläger wegen der bevorstehenden Betriebsratssitzung seine Arbeit mit Beginn der Pause um 2:30 Uhr ein. Die Arbeitgeberin weigerte sich, dem Kläger für die Zeit ab 03:00 Uhr eine Zeitgutschrift zu erteilen. Dagegen erhob der Kläger Klage und war vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht erfolgreich. Die Arbeitgeberin erhob Revision. Diese blieb erfolglos.
Der Anspruch des Klägers stützte sich auf die Bestimmung von § 37 Abs. 2 BetrVG, die folgenden Wortlaut hat:
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
“Erforderlich” ist eine solche Arbeitsbefreiung auch dannn, wenn eine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds liegenden Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Dabei ist die Bestimmung von § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist jedem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat es dahin stehen lassen, ob es sich bei Betriebsratstätigkeit um Arbeitszeit handele. Jedenfalls sei die Wertung von § 5 Abs. 1 ArbZG auch für die Betriebsratstätigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger sei deshalb berechtigt gewesen, seine Tätigkeit in der Nachtschicht so rechtzeitig zu beenden, dass er bis zum Beginn der Betriebsratssitzung eine Ruhezeit von elf Stunden in Anspruch nehmen konnte. (Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15)
Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Mit dieser Entscheidung liegt eine seit langem überfällige Klarstellung zum Verhältnis von § 5 Abs. 1 ArbZG zur Tätigkeit des Betriebsrats vor. Von der herrschenden Auffassung wurde die Betriebsratstätigkeit bislang regelmäßig nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes betrachtet. Deshalb war die Frage, ob Betriebsratsmitglieder sich auf den Schutz des Arbeitszeitgesetzes in Bezug auf ihre Betriebsratstätigkeit berufen können, trotz einiger Urteile des Bundesarbeitsgerichtes offen. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Bestimmung von § 5 Abs. 1 ArbZG jedenfalls entsprechend zur Anwendung kommt und ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Einhaltung einer entsprechenden Ruhezeit hat.
Offen ist darüber hinaus die Frage der Anwendbarkeit von § 3 ArbZG über die tägliche Höchstarbeitszeit. Diese beträgt nach der Bestimmung von § 3 ArbZG grundsätzlich zehn Stunden. Es stellt sich damit die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied nach einer langen Betriebsratssitzung möglicherweise noch eine volle Nachtschicht abzuleisten hat.
Auch diese Frage dürfte nach der Logik der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Sinne der Betriebsverfassung zu beantworten sein, sodass das Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit in der Nachtschicht einstellen dürfte, wenn seine Arbeitszeit unter Einschluss der Betriebsratstätigkeit die Dauer von zehn Stunden erreicht.
Für die betriebliche Praxis ist in solchen Fällen zu empfehlen, bereits zuvor Klarheit über die Einsatzfähigkeit von Betriebsratsmitgliedern zu gewinnen. Wenn eine Betriebsratssitzung beispielsweise um 9:00 Uhr beginnt, fällt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes für die Betriebsratsmitglieder, die für die vorhergehende Nachtschicht eingeteilt sind, die Nachtschicht aus, weil diese ansonsten die Ruhezeit nicht einhalten könnten. Dauert die Betriebsratssitzung dann beispielsweise bis 16:00 Uhr und lag innerhalb dieser Zeit eine Pausenzeit von einer Stunde, so dürften in der nachfolgenden Nachtschicht lediglich noch vier weitere Stunden Arbeitsleistung erbracht werden.