BAG: Sachgrundlose Befristung mit anderen Konzernunternehmen


Die Klägerin hatte mit der Beklagten zu 2) mit Wirkung ab dem 14.09.2005 ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, welches bis zum 31.07.2007 verlängert wurde. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlossen am 10.07.2007 einen für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 befristeten Arbeitsvertrag. Auch ab dem 01.08.2007 war die Klägerin ohne Änderung ihrer Tätigkeit auf ihren bisherigen Arbeitsplatz in unveränderter Funktion als Ergänzungskraft und Kinderpflegerin tätig. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um einen Unterbezirk der Arbeiterwohlfahrt, bei dem die für die Arbeiterwohlfahrt geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen. Die Beklagte zu 1) ist ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 2), die Arbeitnehmerüberlassung betreibt und in deren Arbeitsverträgen auf die Tarifverträge, die von der Tarifgemeinschaft des DGB mit dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen vereinbart wurden, verwiesen wurde.
Die Klägerin hält die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) für unwirksam. Nach der Bestimmung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei eine erneute sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Befristung sei aber rechtsmissbräuchlich erfolgt.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auffassung zurückgewiesen.

  1. Die mit der Beklagten zu 1) vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2007 sei als sachgrundlose Befristung zulässig. Insbesondere verstoße sie nicht gegen die Bestimmung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Zwar sei die Klägerin ohne Unterbrechung vor und nach dem 01.08.2007 auf ein und denselben Arbeitsplatz eingesetzt worden. Die Bestimmung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verbiete eine sachgrundlose Befristung aber nur dann, wenn mit demselben „Arbeitgeber“ zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Entscheidend sei also die Person des Vertragsarbeitgebers und nicht die ausgeübte Beschäftigung. Die Beklagte zu 1), mit der die Klägerin ab dem 01.08.2007 ein Arbeitsverhältnis begründet habe, sei aber eine andere juristische Person als die Beklagte zu 2).
  2. Die Vertragsgestaltung verstoße auch nicht gegen Treue und Glauben. Zwar könne die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich sein. Das gelte insbesondere dann, wenn mehrere miteinander verbundene Vertragsarbeitgeber „in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können“. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil sich der Arbeitsvertrag, den die Klägerin mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen hatte, erheblich von dem zuvor abgeschlossenen Arbeitsvertrag unterschied. So konnte die Klägerin, weil sie nunmehr als Leiharbeitnehmerin eingestellt worden war, nicht darauf vertrauen, zukünftig auch bei der Beklagten zu 2) eingesetzt zu werden. Ferner lagen dem Arbeitsvertrag andere tarifliche Regelungen zu Grunde.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen hatte, hat das Bundesarbeitsgericht die Revision der Klägerin deshalb ebenfalls zurückgewiesen.(BAG vom 09.03.2011 – 7 AZR 657/09)

Aktenzeichen:

7 AZR 657/09