BAG: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei fehlender Zielvereinbarung

Besteht das Arbeitsentgelt auch aus variablen Bestandteilen (Prämie, Erfolgsprovision) und kommt bis zum Ablauf der Zielperiode keine Zielvereinbarung zustande, so ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat. Trifft den Arbeitnehmer ein Mitverschulden, so ist der Schadensersatz entsprechend zu reduzieren.

Der Arbeitgeber hat hierbei einen Entlastungsbeweis zu führen. Er muss nachweisen, dass er das Fehlen der Zielvereinbarung nicht verschuldet hat. Hierfür genügt dem BAG nicht, dass der Arbeitgeber ein beliebiges Angebot unterbreitet hat. Vielmehr sei erforderlich, dass der Arbeitgeber dabei Ziele genannt habe, die der Arbeitnehmer auch hätte erreichen können. Eine Zielvereinbarung könne eine Anreizfunktion nur dann erfüllen, wenn es dem Arbeitnehmer auch möglich sei, die gesetzten Ziele zu erreichen.
Der Arbeitgeber dürfe den Abschluss einer Zielvereinbarung auch nicht davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer einer Änderung des Arbeitsvertrages zustimmt.

Für die Höhe des Schadensersatzes sei, so das BAG, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte. Der Arbeitnehmer hat nur die Umstände darzulegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung ergibt. Besondere Umstände, die diese Annahme ausschließen, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. (BAG vom 10.12.2008 – 10 AZR 889/07)

Hinweis: Das BAG führt mit diesem Urteil seine Entscheidung vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – fort. Bereits darin hat das BAG klargestellt, dass den Arbeitgeber eine Pflicht zum Schadensersatz treffen kann, wenn bei Arbeitnehmern mit variablem Entgelt keine Ziele vorliegen. Hierbei ist zunächst zwischen einer Zielvorgabe und einer Zielvereinbarung zu unterscheiden. Bei einer Zielvorgabe werden die Ziele vom Arbeitgeber einseitig gesetzt. In diesem Fall obliegt die Pflicht zur Initiative beim Arbeitgeber und kommt er dieser Pflicht nicht nach, so macht er sich schadensersatzpflichtig.
Sind die Ziele jedoch im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzustellen, so handelt es sich um eine Zielvereinbarung. Hierbei obliegt beiden Parteien die Pflicht, den anderen zum Abschluss aufzufordern. Kommen beide Parteien dieser Pflicht nicht nach, so ist wohl von einem hälftigen Verschulden auszugehen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz reduziert sich dann um seinen Mitverschuldensanteil.

Aktenzeichen:

10 AZR 889/07

10 AZR 889/07

10 AZR 889/07

10 AZR 889/07