BAG: Schichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD


Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Auslegung von § 7 Abs. 2 TVöD zu entscheiden. Diese hat folgenden Wortlaut:

§ 7 Sonderformen der Arbeit

  1. ……
  2. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens 1 Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Der Kläger arbeitete nach einem Schichtplan, in dem er in der ersten bis dritten Woche von montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr arbeitete. In der vierten Woche hatte der Kläger von montags bis freitags von 11.30 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags und sonntags von 7.00 Uhr bis 11.30 Uhr zu arbeiten.

Der Kläger verlangte die nach dem TVöD für ständige Schichtarbeit zu beanspruchende Schichtzulage in Höhe von 40,00 € monatlich. Die Beklagte verweigerte das, sodass der Kläger Klage erhob.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Kläger im Ergebnis Recht gegeben. Er hatte eine Schichtzulage zu beanspruchen, weil er Schichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD leistete. Eine solche Schichtarbeit setzt folgendes voraus:

  1. Es muss ein Schichtplan vorliegen.
  2. Im Schichtplan muss ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden innerhalb eines Zeitabschnittes von längstens 1 Monat vorgesehen sein.
  3. Die Arbeit muss innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet werden.

Die ersten beiden Voraussetzungen waren unstreitig gegeben. Es lag ein Schichtplan vor und der Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit lag nicht nur „mindestens 2 Stunden“ auseinander, sondern sogar 4,5 Stunden, nämlich zwischen 7.00 Uhr und 11.30 Uhr. Dieser Wechsel erfolgte auch nach maximal 3 Wochen, nämlich zu Beginn der vierten Woche, sodass die ersten beiden Voraussetzungen unstreitig erfüllt waren.

Die Beklagte meinte allerdings unter Verweis auf die frühere Protokollerklärung zu § 24 Abs. 2 Buchtst. b und c BMT-G II, dass die Zeitspanne von mindestens 13 Stunden an einem bestimmten Wochentag erreicht werden müsse. Das sei nicht gegeben, sodass die dritte Voraussetzung nicht erfüllt sei.

Ds Bundesarbeitsgericht korrigierte diese Annahme. Die Zeitspanne im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD sei die Zeit „zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht“, also zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, sodass der Kläger in jedem Monat die tariflich geforderte Zeitspanne von mindestens 13 Stunden erreiche.

Obwohl die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 24 Abs. 2 Buchst. B und c BMT-G II noch vereinbart hatten, dass die Zeitspanne von 13 Stunden innerhalb von 24 Stunden zu erreichen war, war eine solche Regelung im TVöD, der den unter anderem den BMT-G II abgelöst hat, nicht zu entnehmen.(BAG vom 21.10.2009 – 10 AZR 70/09)

Aktenzeichen:

10 AZR 70/09