BAG: Schwerbehinderung drei Wochen nach Kündigung mitteilen

Schwerbehinderte müssen den Arbeitgeber zukünftig binnen drei Wochen nach Ausspruch einer Kündigung auf ihre Schwerbehinderung hinweisen, wenn sie den besonderen Kündigungsschutz des Schwerbehindertenrechts in Anspruch nehmen wollen. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht hingewiesen.

Nach der Bestimmung von § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Oft kommt es aber vor, dass dem Arbeitgeber die bestehende Schwerbehinderung bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt ist. Nach bisheriger Rechtssprechung des BAG hatte der Schwerbehinderte einen Monat Zeit, um den Arbeitgeber auf die bestehende Schwerbehinderung hinzuweisen. Das BAG hat nun angekündigt, diese Frist zukünftig auf drei Wochen zu verkürzen. Ein Schwerbehinderter, der die Schwerbehinderung seinem Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt hatte, kann sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung also nur noch dann berufen, wenn er den Arbeitgeber binnen drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung die Schwerbehinderung mitteilt. Gleiches gilt für solche Arbeitnehmer, die den Schwerbehinderten gleichgestellt sind oder einen Antrag auf Gleichstellung oder auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt haben. (BAG v. vom 12.1.2006, 2 AZR 539/05)