BAG: Sollstundenreduzierung für auf Arbeitstage fallende Feiertage
Im vorliegenden Rechtstreit machte ein bei einer städtischen Feuerwehr tätiger Mitarbeiter die Gutschrift von 96 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto geltend.
Das bei der Stadt geregelte Dienstplanmodell sieht einen rollierenden 48-Stundendienst vor, mit zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Stundendiensten und in Einzelschichten.
Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto. Bis Ende 2016 reduzierte die Stadt die Sollwochenarbeitszeit zunächst für jeden gesetzlichen Feiertag. Ab diesem Zeitpunkt führte die Arbeitgeberin eine entsprechende Reduzierung nur noch für gesetzliche Feiertage durch, an denen der Kläger auch zum Dienst eingeplant war. Durch diese Umstellung wurden dem Kläger auf seinem Arbeitszeitkonto 96 Stunden nicht gutgeschrieben, da es für die Sollstundenreduzierung nicht darauf ankomme, ob er an den Feiertagen dienstplanmäßig frei habe oder nicht.
Nachdem der Kläger in erster Instanz noch obsiegt hatte, hat die zweite Instanz die Klage abgewiesen und auch die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
Zentrale Rechtsfrage war dabei eine Blankettverweisung in Anl. D Abschnitt D.2 Nr.2 I 1 TVöD-V auf beamtenrechtliche Vorschriften im TVöD, auf den der Arbeitsvertrag Bezug genommen hatte.
Das BAG hält derartige Verweise auf beamtenrechtliche Bestimmungen für wirksam, da sie dem Gleichlauf der Arbeitszeitregelungen für angestellte und beschäftigte Arbeitnehmer dienen.
Der Bezug auf § 3 II BbgAZVPFJ führe aufgrund des Wortlauts der Vorschrift dazu, dass eine Gutschrift für einen gesetzlichen Feiertag nur für die Arbeitszeit erfolgen kann, an dem der betroffene Arbeitnehmer/die betroffene Arbeitnehmerin auch tatsächlich hätte arbeiten müssen.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Die Entscheidung enthält zunächst eine Klärung der vielfach in Tarifverträgen vorgesehenen Verweise auf beamtenrechtliche Vorschriften und erachtet diese grundsätzlich für zulässig. Man kann dies mit guten Argumenten durchaus auch anders sehen, insbesondere dann, wenn für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Verweisung nur schwer nachvollziehbar und damit erhebliche Bedenken gegen die Transparenz der diesbezüglichen Regelung zu erheben sind. Im vorliegenden Fall aber erachtet das Bundesarbeitsgericht die Verweisung für zulässig und gelangt in einer Wortlautauslegung zu dem Ergebnis, dass eine Reduzierung der Sollwochenarbeitszeit nicht zu erfolgen hat. Dieses Ergebnis ist nicht zu verallgemeinern, sondern wird in Zukunft noch mehr Anlass dazu geben, im Einzelfall konkret zu prüfen, ob eine Reduzierung der Sollwochenarbeitszeit bei gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich zu erfolgen hat oder nur dann, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ohne den Feiertag auch tatsächlich zum Dienst eingeteilt worden wäre.
Gericht:
BAG
Datum der Entscheidung:
24.06.2020
Aktenzeichen:
6 AZR 15/19