BAG: Sozialauswahl im Leiharbeitsverhältnis
Die Beklagte betrieb ein Leiharbeitsunternehmen und beschäftigte in ihrer Niederlassung Frankfurt mehr als 100 Arbeitnehmer. Die Niederlassung hatte zwei Kunden. Der Kläger war bei einem dieser Kunden eingesetzt.
Ende September 2010 erklärte ein Mitarbeiter dieses Kunden gegenüber dem Niederlassungsleiter der Beklagten, man benötige den Kläger nicht mehr. Deshalb sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine betriebsbedingte Kündigung aus.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass sich die Sozialauswahl auf den Kläger reduziere. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch klargestellt, dass in die Sozialauswahl alle Mitarbeiter auf derselben Ebene der Hierarchie, deren Tätigkeiten dem Kläger hätten übertragen werden können und die er auszuüben im Stande war, in die soziale Auswahl einbezogen werden mussten. Mindestens drei dieser Mitarbeiter waren deutlich weniger sozial schutzwürdig als der Kläger, so dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung gem. § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam war. (BAG vom 20.06.2013, 2 AZR 271/12)
2 AZR 271/12
2 AZR 271/12