BAG: Sozialplanansprüche in der Insolvenz bei Masseunzulänglichkeit


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Sozialplanansprüche in der Insolvenz wertlos sind, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dabei stützt sich das BAG auf die Bestimmung von § 123 Abs. 2 InsO. Diese hat folgenden Wortlaut:

§ 123 Umfang des Sozialplans
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

In der Insolvenz ist zwischen Masseforderungen und Insolvenzforderungen zu unterscheiden. Die Insolvenzforderungen sind erst dann zu begleichen, wenn alle Masseforderungen befriedigt wurden. Bei einer Masseunzulänglichkeit reicht die Masse aber schon nicht mehr aus, um alle Masseforderungen zu befriedigen.
Nach der Entscheidung des BAG ist aus der Bestimmung von § 123 Abs. 2 S. 2 InsO zu schließen, dass Forderungen aus einem Sozialplan in der Insolvenz nur dann erfüllt werden könnten, wenn die Masse ausreiche, um alle Masseforderungen zu erfüllen. Die Beschränkung des Sozialplanvolumens auf ein Drittel der Masse, die an die Insolvenzgläubiger gezahlt werde, habe zwangsläufig zur Folge, dass keine Sozialplanforderungen erfüllt werden können, wenn keine MIttel zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünden.
Der Kläger hatte demgegenüber auf die Bestimmung von § 209 Abs. 1 Ziff. 2 InsO verwiesen und gemeint, dass die Sozialplanansprüche in diesem Fall vorrangig zu erfüllen seien, weil der Sozialplan erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossen worden sei. Das wurde vom BAG aber mit Hinweis auf die vorrangige Bestimmung von § 123 Abs. 2 S. 2 InsO zurückgewiesen.
Darüber hinaus hat das BAG darauf hingewiesen, dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Leistungsklage aus o.g. Gründen ausgeschlossen sei. (BAG v. 21.01.2010 6 AZR 786/08)

Aktenzeichen:

6 AZR 786/08