BAG: Späte Mitteilung der Schwangerschaft nach Kündigung

Eine Schwangere, die nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung ihren Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft nicht bekannt ist, mittels eines einfachen Briefes über die Schwangerschaft informieren möchte und diesen dazu so rechtzeitig zur Post gibt, dass nach dem regelmäßigen Lauf der Geschehnisse mit einem rechtzeitigen Zugang gerechnet werden kann, verliert den Kündigungsschutz von § 9 MuSchG auch dann nicht, wenn der Brief auf dem Postweg verloren geht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Die Beklagte hatte der Klägerin mit Schreiben vom 29.07.1999 eine Kündigung erklärt. Am 17.08.1999 wurde bei der Klägerin erstmals eine Schwangerschaft in der siebten Woche festgestellt. Noch am 18.08.1999 schickte die Klägerin eine entsprechende Information mittels normalen Briefes an die Beklagte, bei der das Schreiben jedoch nicht einging. Nachdem die Klägerin am 22.09.1999 davon erfuhr, dass ihr Schreiben bei der Beklagten nicht eingegangen war, unterrichtete sie die Beklagte unverzüglich von ihrer Schwangerschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Zwar gelte das Kündigungsverbot von § 9 MuSchG grundsätzlich nur dann, wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft bereits bekannt war oder binnen zweier Wochen nach Ausspruch der Kündigung mitgeteilt wird, was hier nicht der Fall war. Die Klägerin habe die Mitteilung jedoch unverzüglich nachgeholt. Zunächst hatte sie den Arbeitgeber unverzüglich nach erstmaliger Feststellung der Schwangerschaft mit Schreiben vom 18.08.1999 zu unterrichten versucht. Dabei durfte sie nach Auffassung des BAG darauf vertrauen, dass der Brief auf dem Postweg nicht verloren und rechtzeitig bei der Beklagten eingeht. Als die Klägerin dann am 22.09. davon erfahren habe, dass ihr Schreiben nicht eingegangen sei, habe sie wiederum unverzüglich die Schwangerschaft mitgeteilt. Damit habe die Klägerin die Mitteilung “unverzüglich nachgeholt” so dass sie sich auf den Kündigungsschutz von § 9 Abs. 1 MuSchG berufen könne. (BAG vom 16.05.2002 – 2 AZR 730/00)