BAG: Strafanzeige gegen Arbeitgeber als Kündigungsgrund?

Ein bei einer gemeinnützigen Organisation als Krankenwagenfahrer beschäftigter Mitarbeiter hatte erfahren, dass es seitens des Vorstandes zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen war. Nachdem das Entgelt mehrfach verspätet gezahlt wurde, erstattete er Strafanzeige gegen den Vorsitzenden des Vereins und seinen Ehegatten. Der Vorsitzende wurde daraufhin wegen Untreue in 30 Fällen rechtskräftig verurteilt. Gleichwohl sprach der Arbeitgeber gegenüber dem Krankenwagenfahrer aufgrund dessen Anzeige eine außerordentliche Kündigung aus. Gegen diese erhob der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das klagestattgebende Urteil des LAG und wies die Revision zurück. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung seien rechtswidrig. Der Arbeitnehmer habe mit der Strafanzeige nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten verstoßen. Die Untreuedelikte stellten schwerwiegende Straftaten und keine Bagatellen dar und in einem solchen Fall sei ein Arbeitnehmer im Regelfall zu einer Strafanzeige berechtigt. Dies gelte erst Recht dann, wenn der Arbeitgeber selbst diese Straftat verübt habe und das Entgelt zu spät ausbezahlt worden sei. (BAG vom 07.12.2006 2 AZR 400/05)

Aktenzeichen:

2 AZR 400/05