BAG: Streikteilnahme während der Freizeit

Ein Mitarbeiter arbeitete in einem Betrieb, in dem durch eine Betriebsvereinbarung eine gleitende Arbeitszeit eingeführt worden war. In diesem Unternehmen gab es ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Als die zuständige Gewerkschaft innerhalb der vorgesehenen Normalarbeitszeit zu einem Streik von etwa einer Stunde aufrief, erschien der Kläger zunächst zur Arbeit, stempelte sich aus, nahm an dem Streik teil und erschien nachfolgend wieder zu Arbeit. Sein Arbeitgeber kürzte für den Zeitraum des Verlassens von der Arbeitsstelle seinen Arbeitslohn um 14,06 Euro. Der Mitarbeiter verlangt nunmehr die Zahlung dieses Betrages.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm in letzter Instanz Recht. Er habe durch das Ausstempeln nicht im rechtlichen Sinne am Warnstreik teilgenommen, weil sich infolge dieses Vorganges nicht die geschuldete Arbeitszeit verringert habe. Nur wenn er sich nicht ausgestempelt hätte, hätte sich wegen der Streiknahme die Sollarbeitszeit verringert. Lediglich in diesem Fall hätte sich auch sein Lohnspruch um die Zeit des Streikteilnahme verringert. Aufgrund des Ausstempelns habe der Mitarbeiter in seiner Freizeit an dem Warnstreik teilgenommen. (BAG vom 26.07.2005, Az. 1 AZR 133/04)