BAG: Stufenvorweggewährung und Zahlung einer erhöhten Endstufe nach dem TV-Ärzte/VKA – Ein- oder Umgruppierung – Mitbestimmung des Betriebsrats

Verfahrensgegenständlich war die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG des Betriebsrats einer Klinik, die an den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) gebunden ist. Dieser Tarifvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

„§ 19 Stufen der Entgelttabelle

(1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe – in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 – nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in a) Entgeltgruppe I Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit

§ 20 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Ärztinnen und Ärzte erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(4) Bei einer Eingruppierung in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe erhält die Ärztin/der Arzt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das Tabellenentgelt der sich aus § 19 Abs. 1 ergebenden Stufe. …

(5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Ärztinnen und Ärzten im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 19 und § 20 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer/seiner jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Ärztinnen und Ärzte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.“

Die Klinik gewährte einem leitenden Oberarzt als „Personalbindungszulage“ eine höhere Stufe und vertrat dazu die Auffassung, dass der Betriebsrat nicht zu beteiligen sei, sie aber gleichwohl – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – seine Zustimmung hierzu erbitte.

Diese erteilte der Betriebsrat, hatte aber im Übrigen die Ansicht vertreten, dass er nach § 99 BetrVG mitzubeurteilen habe, ob die Tarifbestimmungen eingehalten würden und hierzu das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Das BAG hat nun die Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestätigt, wonach der Antrag des Betriebsrats zu Recht abgewiesen wurde.

Dabei stützt sich das Bundesarbeitsgericht darauf, dass die verfahrensgegenständliche Gewährung einer höheren Zulage keine eine Ein- oder Umgruppierung sei. Die Klinik habe vielmehr eine konstitutivgestaltende Entscheidung getroffen, die nicht unter § 99 BetrVG fällt.

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Dabei ist maßgebend darauf abzustellen, dass die Beteiligung nach § 99 BetrVG bei der Ein- oder Umgruppierung nur in Fällen einer bloßen Rechtsanwendung eröffnet ist. Hier aber erfolgt gerade keine Einordnung in das tarifliche Vergütungssystem, sondern die Zahlung eines außerhalb der Stufenschemata des VKA stehendes Entgelt, wenngleich die Rahmenbedingungen hierfür im Tarifvertrag geregelt sind. Es fehlt im Ergebnis an der reinen Zuordnungsbeurteilung als Akt strikter Rechtsanwendung, an die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen anknüpft.

 

Gericht:

BAG

Aktenzeichen:

1 ABR 30/18

Datum der Entscheidung:

12.06.2019