BAG Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung

Streitgegenständlich war die von einer Arbeitgeberin ausgesprochene Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung. Ziff. 22 der darin geregelten Pensionsordnung enthielt unter der Überschrift „Änderung und Entziehung von Leistungen“ die üblichen steuerunschädlichen Mustervorbehalte: 

„Die Leistungen nach dieser Pensionsordnung können ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gewährt werden, wenn … sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.“ 

Durch die Teilkündigung sollten u.a. zum Stichtag 31.1.2018 die Betriebsrenten auf den dann erreichten Anwartschaftswerten eingefroren werden. 

Der Betriebsrat beantragte daraufhin festzustellen, dass die Teilkündigung der Betriebsvereinbarung unwirksam sei und diese über den 31.1.2018 hinaus unverändert fortbestehe. 

Das LAG gab dem Antrag des Betriebsrats statt, weil die Kündigung nur im Fall einer wirtschaftlichen Notlage zulässig sei. Das BAG hat sieht das anders und hat den Antrag zurückgewiesen. Insbesondere stelle die Annahme derart hoher Hürden wie sie das LAG angenommen hatte, eine ausdrückliche und eindeutige Regelung voraus, an der es fehle.  

Zugleich bejaht das BAG die Möglichkeit zur Teilkündigung insoweit, als sich die Teilkündigung auf einzelne Stufen des Dreistufenschemas beschränke.  

 

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Entscheidung klärt eine wichtige Rechtsfrage in der Anwendung und Umsetzung des vom BAG in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegten Dreistufenschemas. Die Klarstellung erscheint auch deshalb als dachgerecht, weil im Fall einer Teilkündigung die ungekündigten Teile der Versorgungsregelung normativ fortbestehen können. Würde man dies anders sehen, müsste der Weg immer über eine Kündigung der gesamten Betriebsvereinbarung mit der Notwendigkeit anschließender Neuverhandlung gehen. 

 

 

 

Gericht:

Bundesarbeitsgericht

Datum der Entscheidung:

08.12.2020 

Aktenzeichen:

3 ABR 44/19