BAG: Teilnahme des Betriebsrats an Personalgesprächen

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatten die Betriebsparteien für den Betrieb eines Berufsförderungswerks mit etwa 300 Mitarbeitern eine „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung“ (RBV) geschlossen. § 4 Nr. 4.1 dieser RBV hat folgenden Inhalt:

„§ 4. Beteiligung des Betriebsrates

4.1. Zu Gesprächen, die im Rahmen des Prozesses zur Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zwischen Geschäftsleitung, Abteilungsleitung und den Arbeitnehmern stattfinden, in denen es sich um disziplinarische (arbeitsrechtliche) Maßnahmen handelt, wird der Betriebsrat gleichzeitig zu Gesprächen eingeladen.“

Im Weiteren sah die RBV dann noch ein Ablehnungsrecht für die Mitarbeiter wie folgt vor:

„Der Mitarbeiter kann arbeitsrechtlich so entscheiden, dass er dieses Gespräch ohne Beteiligung eines Betriebsratsmitgliedes führen möchte.“

Der Arbeitgeber hatte zunächst über Jahre hinweg den Betriebsrat zu den Gesprächen eingeladen, dann aber entschieden, künftig die Mitarbeiter nur noch über das Teilnahmerecht des Betriebsrats zu informieren. Hiergegen richtete sich der Antrag des Betriebsrats auf Durchführung der Betriebsvereinbarung, den das Bundesarbeitsgericht jetzt in letzter Instanz zurückgewiesen hat, da die entsprechende Regelung nach § 75 II BetrVG unwirksam sei. Insofern geht das BAG davon aus, dass die zwingende Hinzuziehung des Betriebsrats trotz des Ablehnungsrechts gegen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter verstößt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die umgekehrte Initiativlast erheblichen Druck auf den betroffenen Mitarbeiter ausübe und dieser auch nicht entscheiden könne, welches Betriebsratsmitglied er hinzuzieht.

Hinweis von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Entscheidung des BAG ist richtig. Das Recht auf Hinzuziehung des Betriebsrats ist ein wesentliches Schutzgut zugunsten der betroffenen Mitarbeiter. Die Ausgestaltung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung muss dem Mitarbeiter aber ein freies Wahlrecht geben, ob und welches Betriebsratsmitglied er hinzuziehen möchte.

 

 

Gericht:

Bundesarbeitsgericht

Datum der Entscheidung:

11.12.2018

Aktenzeichen:

1 ABR 12/17