BAG: Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei unterjähriger Änderung der Anzahl der Arbeitstage pro Woche

In der Entscheidung ging es um eine Arbeitnehmerin, welche ihre Arbeitsleistung in Teilzeit an drei Tagen pro Woche erbrachte und während des streitgegenständlich für den Urlaubsanspruch zu betrachtenden Kalenderjahres sich mehrere Monate im Sonderurlaub befand (auf die bereits in einer anderen Entscheidungsbesprechung – BAG Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17- unter unserer Rubrik „Aktuelles“ besprochenen Besonderheiten bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs im Zusammenhang mit Sonderurlaub soll hier nicht erneut eingegangen werden).

Das Aktuelle an der vorliegenden Entscheidung ist, dass der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in diesem Fall bei der Berechnung des Urlaubsanspruches zugrunde gelegt hat, dass der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden müsse. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging dieses von dem Grundsatz aus, dass der kalenderjährig bestimmte Urlaubsanspruch für dessen Berechnung nicht in Zeitabschnitte unterteilt werden könne (vgl. BAG, Urt. v. 14.03.2017 – 9 AZR 7/16).

Damit wird nunmehr für die Urlaubsberechnung bei unterjährigem Wechsel der Anzahl der Arbeitstage pro Woche insbesondere Folgendes zu berücksichtigen sein:

  • Wechselt die Anzahl der Arbeitstage unterjährig, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.
  • Unter Umständen muss daher die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden.
  • Bei der Berechnung ist grundsätzlich auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage abzustellen und nicht auf die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltende Arbeitszeitregelung

 

Hinweise von Mosebach Gescher Otto Dotting – Rechtsanwälte Partnerschaft mbB:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt erneut, dass im Bereich des Urlaubsrechts aktuell sehr viel Bewegung ist. Hier haben sich bereits in letzter Zeit mehrere frühere vom Bundesarbeitsgericht geprägte Grundsätze als überholt gezeigt (siehe unsere weiteren Berichte in „Aktuelles“ zum Urlaubsrecht). In der hier besprochenen Entscheidung nimmt das Bundesarbeitsgericht nun deutliche Korrekturen gegenüber seiner bisherigen Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei unterjähriger Änderung der Wochenarbeitstage – und damit insbesondere gegenüber der noch sehr jungen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.03.2017 – vor. Hintergrund ist, dass das Urlaubsrecht europarechtlich geprägt ist und dementsprechend auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten ist.

 

Gericht:

Bundesarbeitsgericht

Datum der Entscheidung:

19.03.2019

Aktenzeichen:

9 AZR 406/17