BAG: Ungenügende Betriebsrentenanpassung muss rechtzeitig gerügt werden!

Das Bundesarbeitsgericht hält daran fest, dass ein Betriebsrentner, der eine ungenügende Anpassung der vom (früheren) Arbeitgeber gewährten Betriebsrente geltend machen will, dies außergerichtlich spätestens vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgegeber erklären muss.

Nach § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat ein Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers hat dabei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Betriebsrenter diese Anpassungsüberprüfungspflicht nicht kennen oder deren Einhaltung durch den Arbeitgeber gleich überprüfen und daher eine ungenügende Erhöhung der laufenden Leistungen durch den Arbeitgeber erst spät rügen.

Im vom BAG entschiedenen Fall hatte der Kläger (Betriebsrentner seit 1983) eine zum 01.07.2008 angepasste Betriebsrente erhalten. Er hielt diese Anpassung für unzureichend und reichte – ohne vorangegangene sonstige Aufforderung – Ende Juni 2011 beim Arbeitsgericht eine auf Korrektur der Anpassungsentscheidung vom 01.07.2008 gerichtete Klage ein.

Die Klage wurde dem Arbeitgeber erst am 06.07.2011 zugestellt.

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der Kläger könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber an ihn ab dem 01.07.2008 eine höhere Betriebsrente zahle.

Denn der Kläger hätte dem Arbeitgeber vor Ablauf von 3 Jahren, d.h. vor dem nächsten Anpassungsstichtag, eine entsprechende Geltendmachung zukommen lassen müsse.

Eine solche Geltendmachung könne zwar auch im Wege der Klage erfolgen, doch müsse auch die Klage vor Ablauf von drei Jahren, d.h. vor dem nächsten Anpassungsstichtag, dem Arbeitgeber zugestellt werden (BAG, 21.10.2014, 3 AZR 690/12).

Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:

Mit der vorbezeichneten Entscheidung bestätigt das BAG seine langjährige Rechtsprechung, wonach bei der Geltendmachung einer Verletzung der Anpassungspflicht des § 16 BetrAVG  verschiedene Fristen, die sich zumindest nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext selbst ergeben, zu beachten sind.

Betriebsrentner, die von einer ungenügend angepassten Betriesrente ausgehen, sind daher gut beraten, mit der Einholung rechtlichen Rates nicht über Gebühr zu zuwarten.

Aktenzeichen:

3 AZR 690/12

3 AZR 690/12

3 AZR 690/12

3 AZR 690/12

3 AZR 690/12