BAG: Unwirksamkeit der Betriebsratswahl im VW-Werk Hannover

Die im Volkswagenwerk Hannover im Frühjahr 2010 durchgeführte Betriebsratswahl wurde von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern angefochten. Es befanden sich bei der Wahl 105 Stimmzettel mehr in den Wahlurnen, als Stimmabgaben in der elektronischen Wählerliste vermerkt wurden.

Die Bestimmung von § 12 Abs. 3 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz lautet:

Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in dem der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

Diese Bestimmung stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren dar. Durch den in der Wählerliste anzubringenden Stimmabgabevermerk werde verhindert, dass Personen, die nicht zur Wahl berechtigt sind, eine Stimme abgeben, oder Wahlberechtigte mehrfach wählen. Die Stimmabgabe der Wähler könne auch nicht auf andere Weise als durch Vermerke in der Wählerliste festgestellt und bewiesen werden. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 lässt sich deshalb nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes nicht nachträglich heilen, auch nicht durch nachträgliche Auswertung von Protokollierungsdateien oder durch Befragung von Zeugen.

Die Differenz zwischen der Anzahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen und den Stimmabgabevermerken war so groß, dass sie Auswirkungen auf das Ergebnis haben konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb die Wahl im Volkswagenwerk Hannover für unwirksam erklärt.(BAG vom 12.06.2013 – 7 ABR 77/11)

Aktenzeichen:

7 ABR 77/11

7 ABR 77/11